Ein Internet-System-Vertrag ist als Werkvertrag einzustufen und kann jederzeit gekündigt werden. Der Unternehmer hat in diesen Fällen ein Ausgleichsanspruch, den er jedoch substantiiert darlegen muss <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-system-vertrag-kann-wirksam-gekuendigt-werden-7-o-311-10-landgericht-duesseldorf-20110728.html _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.2011 - Az.: 7 O 311/10).
Die Düsseldorfer Richter hatten zu entscheiden, welche Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch bei einem vorzeitig gekündigten Internet-System-Vertrag zu stellen sind.
Der Beklagte hatte beim Kläger einen Internet-System-Vertrag bestellt, ihn jedoch kurze Zeit später vor Ablauf der Zeit außerordentlich gekündigt.
Das LG Düsseldorf stufte die Kündigung als zulässig ein. Der BGH habe bereits Anfang 2010 <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-system-vertrag-als-werkvertrag-einzustufen-iii-zr-79-09-bundesgerichtshof--20100304.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 04.03.2010 - Az.: III ZR 79/09) entschieden, dass ein Internet-System-Vertrag als Werkvertrag zu klassifizieren sei. Anfang 2011 urteilten die Karlsruher Robenträger <link http: www.online-und-recht.de urteile kuendigung-kann-in-agb-von-internet-system-vertrag-nicht-ausgeschlossen-werden-vii-zr-133-10-bundesgerichtshof--20110127.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 27.01.2011 - Az.: VII ZR 133/10) dann, dass eine derartiger Kontrakt problemlos vorzeitig gekündigt werde könne. In einem solchen Falle stehe dem Unternehmer jedoch für die entgangene Laufzeit ein Ausgleichsanspruch zu.
Um eben diesen Erstattungsanspruch ging es im Düsseldorfer Verfahren.
Das klägerische Unternehmen sei verpflichtet gewesen, die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen darzulegen. Und bei den nicht erbrachten Leistungen die Posten abzuziehen, die sie durch die vorzeitige Kündigung eingespart hatten.
Trotz gerichtlicher Aufforderung habe die Klägerin zwar bestimmte Summen genannt, diese jedoch nicht näher begründet. Insofern sei der Anspruch nicht ausreichend dargelegt worden, so dass die Klage abzuweisen sei.