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VG Ansbach: Kein DSGVO-Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf bestimmtes Einschreiten

Ein Bürger hat grundsätzlich keinen DSGVO-Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten der Datenschutzbehörde gegen Dritte (hier: Kontroller einer Video-Überwachung). Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen, in denen sich ein Rechtsverstoß aufdrängt und bei denen sich das Ermessen auf null reduziert, gilt möglicherweise etwas anderes (VG Ansbach, Urt. v. 07.12.2020 - Az.: 14 K 18.02503).

Der Kläger wollte von der zuständigen Datenschutzbehörde, dass diese gegen die Videoüberwachung eines Nachbarn einschritt.

Nach Überprüfung der Angelegenheit lehnte die Behörde das Begehren ab. Anders als bei Unternehmen bestünden bei der Videoüberwachung durch Privatpersonen nur beschränkte gesetzliche Möglichkeiten, eine unzulässige Überwachung effektiv zu unterbinden. Die Datenschutzaufsichtsbehörde habe in aller Regel nicht das Recht, private Häuser zu betreten und eine dort installierte Videoüberwachung gegen den Willen der Hauseigentümer zu kontrollieren. Das Amt habe die Beschwerde aber zum Anlass genommen, den Betreiber der Videoüberwachung auf die rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Videoüberwachung hinzuweisen. 

Dies genügte dem Kläger jedoch nicht. Er klagte vor Gericht, dass die Datenschützer entsprechende Maßnahmen ergreifen sollten.

Das VG Ansbach wies die Klage als unbegründet ab.

Denn grundsätzlich habe ein Bürger keinen DSGVO-Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten der Datenschutzbehörde gegen Dritte. Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen, in denen sich ein Rechtsverstoß aufdränge und bei denen sich das Ermessen auf null reduziere, gelte etwas anderes.

Von einer solchen Konstellation könne im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, denn das Amt habe ausreichend geprüft:

"Ein Datenschutzrechtsverstoß des Verantwortlichen hat sich nicht aufgedrängt. Die Abschlussmitteilung des Beklagten (...) ist damit inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Einwände des Klägers greifen in der Sache nicht durch.

Der Grundstücksnachbar hat gegenüber dem Kläger und gegenüber dem Beklagten ausführlich auf die Anfragen des Klägers reagiert und alle Auskünfte erteilt. Daher war es insofern auch nicht erforderlich, dass der Beklagte per Verwaltungsakt einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO erhob und durchsetzte, dem der datenschutzrechtlich Verantwortliche grundsätzlich nachkommen müsste (...), zumal der Grundstücksnachbar eine Bescheinigung der die beanstandete Kamera einbauenden Firma vorgelegt hat (s. Behördenakte), aus der sich ergibt, dass die streitbefangene Kamera so seitens dieser Firma installiert worden ist, dass eben keineswegs das Nachbargrundstück erfasst wird."

Und weiter:

"Der Beklagte hat sich mit den Antworten des Nachbarn in angemessenem Umfang auseinandergesetzt, ihm wurde laut Behördenakten eine Erklärung über die Einbauvorgehensweise der betreffenden Firma vorgelegt. Zwar ergeben sich aus Art. 58 Abs. 2 DS-GVO Ansprüche des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde: diese hat aber ein weites Entschließungs- und Auswahlermessen.

Der Beklagte hat sich mit den Antworten des Nachbarn in angemessenem Umfang auseinandergesetzt, ihm wurde laut Behördenakten eine Erklärung über die Einbauvorgehensweise der betreffenden Firma vorgelegt.

Zwar ergeben sich aus Art. 58 Abs. 2 DS-GVO Ansprüche des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde: diese hat aber ein weites Entschließungs- und Auswahlermessen. Hinsichtlich des Entschließungsermessens wäre sogar ein intendiertes Ermessen anzunehmen, wenn die Aufsichtsbehörde - wie hier nicht - einen Rechtsverstoß festgestellt hat."

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Datenschutzbehörde praktische Erwägungen hinsichtlich der Verfolgbarkeit derartiger Verstöße in ihre Bewertung habe einfließen lassen:

"Es ist im vorliegenden Fall aber kein Fehler bei der Ausübung des Ermessens zu erkennen.

Der Beklagte hat insbesondere auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet und insofern auch die Problematik der Eingriffsintensität berücksichtigt. Der Beklagte hat ermessensfehlerfrei vom Ergreifen von Maßnahmen abgesehen, da seitens des Nachbarn keine erkennbaren Verstöße vorlagen."

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