Bei nur leichten, unerheblichen Rechtsverstößen kommt kein DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht (LG Landshut, Urt. v. 05.11.2020 - Az.: 51 O 513/20).
Der Kläger war Inhaber einer Eigentumswohnung.
In der Einladung zur Eigentümerversammlung berichtete die Hausverwaltung über den Befall von Legionärszellen im Trinkwasser. Sie nannte dabei den Kläger in der Tagesordnung auch namentlich, da in dessen Wohnung ein Befund vorlag.
Hierdurch sah sich der Kläger in seinen Rechten verletzt. Auch habe ein Verkauf seiner Wohnung nicht mehr stattfinden können, da der Käufer aufgrund dieser Informationen abgesprungen sei. Da die unerlaubte Nachricht an ca. 70 Miteigentümer gegangen sei, verlangte er eine Geldentschädigung von insgesamt 7.000,- EUR (= 70 x 100,- EUR).
Das LG Landshut wies die Klage ab.
Es liege bereits keine Datenschutzverletzung vor, da die Benennung des Klägers in der Tagesordnung sachlich gerechtfertigt sei. Andere Wohnungseigentümer hätten nach §§ 13, 14 WEG einen Anspruch darauf zu erfahren, in welchen Wohnungen eine Legionellenprüfung vorgenommen wurde und ob es insoweit einen Legionellenbefall und in welchem Umfang gegeben habe.
Darüber hinaus komme in diesen Fällen ohnehin kein DSGVO-Schadensersatz in Betracht, denn es hätte sich allenfalls um eine unerhebliche Beeinträchtigung gehandelt:
"Allein die Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründet allerdings nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen.
Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben (...). Es ist zwar eine schwere Verletzung des Persönlcihkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich.
Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverst0ß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuelle empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollzeihbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (....
Würde man hier einen Datenschutzverstoß durch den streitgegenständlichen Tagesordnungspunkt bejahen, läge hiernach den genannten Kriterien kein Fall vor, der die Zuerkennung des Schmerzensgeldes rechtfertigen könnte. Bei der Nennung von Art und Höhe des Befalls handelt es sich um objektive Umstände. Eine erhöhte Kolizahl im Trinkwasser beruht zumeist auf fehlender Wasserzirkulation und Wassertemperaturen im Bereich von 25 bis 50 Grad Celsius.
Die Ursache liegt also nicht in der Person des Wohnungseigentümers oder Mieters, sondern in der Regel in der Warmwasseraufbereitung und den Rohrsystemen der Wohnungseigentümeranlage. Die Weitergabe dieser objektiven Befunde an die anderen Wohnungseigentümer ist damit nicht geeignet, den Ruf des Eigentümers zu schädigen oder diesen gar bloßzustellen. Zudem wäre den Eigentümern im Hinblick auf die Wohnungsnummer eine Zuordnung zum Eigentümer durch die Teilungserklärung sowieso möglich."