Ein Anspruch auf Schadensersatz nach der DSGVO besteht nichts bereits bei bloßer Löschung eines Posts auf einem sozialen Netzwerk oder der Sperrung des Accounts. Es bedarf vielmehr erheblicherer Verletzungen (OLG Dresden, Urt. v. 20.08.2020 - Az.: 4 U 784/20).
Ein User klagte gegen die Löschung eines seiner Posts auf einem sozialen Netzwerk und der Sperrung seines Zugangs. Er machte deswegen unter anderem 1.500,- EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend.
Das OLG Dresden lehnte den Anspruch ab.
Zwar liege in der Entfernung eines Beitrages durchaus eine Datenverarbeitung, sodass die DSGVO anwendbar sei.
Es fehle jedoch an einer ausreichenden Rechtsverletzung, um das Begehren zu begründen:
"Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung liegt jedoch nicht vor. Erhebung und Verarbeitung seiner Daten, wozu (...) auch die Löschung des streitgegenständlichen Posts und die Sperrung seines Kontos zählen, beruhen auf der vom Kläger vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (....).
Diese ist gerade nicht daran geknüpft, dass auch die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommt und umfasst daher auch Zeiträume, in denen der Account gesperrt ist.
Dass dem Kläger durch die Sperrung ein materieller oder immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO entstanden wäre, kann der Senat überdies nicht erkennen. Die bloße Sperrung seiner Daten stellt ebenso wie der Datenverlust noch keinen Schaden im Sinne der DSGVO dar (...).
Die behauptete Hemmung in der Persönlichkeitsentfaltung durch die dreißigtägige Sperrung hat allenfalls Bagatellcharakter, was die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes nicht rechtfertigt (zu den geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen so bereits ausdrücklich Senatsbeschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19 im Hinblick auf eine insofern ebenfalls gleichgelagerte Berufungsbegründung)."