Die Domain-Vergabstelle DENIC verhält sich nicht kartellrechtswidrig, wenn sie in ihren Verteilungsbestimmungen festlegt, dass erst ab einem bestimmten Zeitpunkt ein- und zweistellige Domains vergeben werden <link http: www.online-und-recht.de urteile denic-kann-zeitpunkt-fuer-vergabe-von-ein-und-zweistelligen-domains-festlegen-11-u-36-09-oberlandesgericht-frankfurt-20100518.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.05.2010 - Az.: 11 U 36/09).
Der Kläger nahm die DENIC aus Kartellrecht auf Registrierung der Domain "x.de" in Anspruch. Da er Inhaber einer entsprechenden Wortmarke sei, stünde ihm der Name zu. Die DENIC lehnte das Ansinnen ab. Der Kläger hielt dies für kartellrechtswidrig.
Die Frankfurter Juristen stuften die DENIC zwar als Monopolisten ein, jedoch habe sich die Vereinigung rechtmäßig verhalten.
Als Unternehmen dürfe sie selbst entscheiden, welche Vorgehensweise wirtschaftlich am sinnvollsten für sie sei. Sie dürfe daher auch Bedingungen für die Vergaberichtlinien entwerfen, solange sie keine einzelnen Teilnehmer und Kunden bevorzuge und ihr Verhalten damit als willkürlich gewertet werden könne.
Ein solches willkürliches Verhalten sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Mit dem "First come, first serve"-Prinzip habe die DENIC ein sachliches Kriterium herangezogen, das jedermann die Möglichkeit eingeräumt habe, die Domains zu registrieren.