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Kategorie: Datenschutzrecht

LG Bonn: Kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, wenn bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages Positivdaten an die SCHUFA ohne Erlaubnis gemeldet werden

Eine ohne ausdrückliche Genehmigung erfolgte Meldung von Positivdaten an die SCHUFA stellt nicht zwingend einen Schaden im Sinne der DSGVO dar.

Ein Schaden iSd. DSGVO liegt nicht bereits dann vor, wenn bei Eingehen eines Mobilfunkanschlusses ungenehmigt Positivdaten an die SCHUFA gemeldet werden (LG Bonn, Urt. v. 28.03.2023 - Az.: 19 O 221/23).

Das verklagte Telekommunikationsunternehmen hatte ohne Erlaubnis Positivdaten eines Neukunden an die SCHUFA weitergeleitet. Der betroffene Verbraucher verlangte daraufhin Schadensersatz iHv. 5.000,- EUR wegen einer DSGVO-Verletzung.

Das LG Bonn wies die Klage als unbegründet ab.

1. Kein Schaden iSd. DSGVO:

Es fehle bereits an einem notwendigen Schaden. 

Der beweispflichtige Kläger habe den behaupteten Schaden nicht hinreichend belegt. Vielmehr stellt das Gericht darauf ab, dass die anwaltlichen Klägervertreter reine Textbausteine benutzt hätten:

“Soweit der Kläger in der Klageschrift und der Replik seine entsprechenden Befürchtungen beschrieben hat, handelt es sich um pauschale Angaben und eine Abfolge von Textbausteinen, die sich (wie gerichtsbekannt ist) in einer Vielzahl von parallel gelagerten Verfahren der Klägerkanzlei wortgleich finden. Dass sämtliche der von den Klägervertretern vertretenen Kläger ein identisches subjektives und individuelles Erleben haben und identische Empfindungen des Unwohlseins und der Sorge, erscheint der Kammer nicht glaubhaft.”

Auch die persönliche Anhörung des Klägers habe nichts anderes ergeben:

"Auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung konnte der Kläger nicht näher angeben, inwieweit das Gefühl des Kontrollverlusts, des Unwohlseins und der Sorge gerade darauf gegründet ist, dass Dritte davon erfahren könnten, dass er einen Mobilfunkvertrag mit der Beklagten hat und sich ihr gegenüber vertragstreu verhält. (…)

Hinsichtlich seines inneren Erlebens von Unwohlseins und Sorge hat der Kläger erklärt, er ginge selbst davon aus, dass zwar beispielsweise Banken zwischen positiven und negativen Einträgen differenzieren könnten und dies auch täten; es sei aber denkbar, dass es Personen gäbe, beispielsweise private Vermieter, die das bloße Vorhandensein von Einträgen auch im Falle von Positivdaten negativ bewerten würden und die ihn dann womöglich benachteiligen würden. Diese Befürchtungen sind nicht begründet und damit nicht geeignet, einen immateriellen Schaden darzulegen, denn sie sind durch nichts belegt und objektiv nicht nachvollziehbar."

2. Kein Unterlassungsanspruch:

Der Kläger hatte auch parallel einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Der Antrag dazu lautete wörtlich.

“(…) zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S. Holding AG, K.-weg ..., ... W., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken”

Das Gericht bewertete auch diesen Punkt der Klage als unbegründet. Denn der gestellte Antrag sei viel zu weitreichend.

"Der Antrag zu 2 ist ebenfalls unbegründet, weil ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht besteht. 

Dies gilt jedenfalls, soweit er losgelöst von konkreten Verletzungsformen auf ein allgemeines Verbot der Übermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO liegen kann."

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