LG Stuttgart: Kein Schmerzensgeld bei zufälliger Namensverwendung in einem Roman

04.05.2010

Das Landgericht hat heute die Klage eines früheren Rechtsanwalts und Bürgermeisters aus Esslingen auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer vermeintlichen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Ähnlichkeiten zwischen der Person des Klägers und einer Figur in dem Kriminalroman "Schwaben-Sumpf" des Autors Klaus Wanninger abgewiesen.

In dem Roman "Schwaben-Sumpf", der in der Region Stuttgart spielt, stoßen die Ermittler anlässlich eines Mordfalls auf hochkriminelle Machenschaften, die darauf zielen, für die heimische Wirtschaft Bodenschätze in Afrika zu sichern. Im Kapitel 34 des Buches wird eine Verhörszene mit einer Mordverdächtigen durch die Polizei geschildert, in der auch ein "Rechtsanwalt Dr. Luitle" auftritt.

Der Kläger - Dr. Luithle - sieht hierin eine schwerwiegende Verletzung seines Namens- und Persönlichkeitsrechts, da der Anwalt in der Verhörszene aggressiv und unsachlich auftrete sowie in den Zusammenhang mit dem in dem Roman angedeuteten "Schwabensumpf" gerückt werde.

Er machte deshalb eine Entschädigung in fünfstelliger Höhe gegen den Verlag und den Autor geltend. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung reichte der Kläger außerdem einen Unterlassungsantrag ein, durch den den Beklagten untersagt werden sollte, dem Rechtsanwalt in dem Buch den Namen Luitle zu geben.

Das Landgericht hat über den Unterlassungsantrag aus formalen Gründen nicht entschieden. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Maßgeblich waren für das Gericht, dass trotz der Übereinstimmungen in den äußeren Daten (Name, Titel, Beruf und Wirkungsort) der Leser des Romans nicht den Eindruck gewinnt, mit der Nebenfigur des Romans sei der Kläger gemeint oder solle auf ihn angespielt werden. Die Handlung und die Personen des Buches sind als Fiktion zu erkennen. Die Leser werden die Übereinstimmungen als zufällig wahrnehmen, zumal die Nebenfigur des Rechtsanwalts nur konturlos und schemenhaft dargestellt wird. Das Gericht hat eine Rechtsverletzung verneint.

Dabei hat es auch berücksichtigt, dass es einem Autor und seinem Verlag angesichts der Kunstfreiheit nicht zugemutet werden kann, jede Nebenfigur in einem Roman auf zufällige Übereinstimmungen mit lebenden Personen zu überprüfen. Für eine absichtliche Übereinstimmung sah das Gericht keine Anhaltspunkte.

Urteil vom 29.04.2010, Az.: 17 O 609/09

Quelle: Pressemitteilung des LG Stuttgart v. 29.04.2010