Ein Einsatz von 50 Cent ist unerheblich und somit kein strafbares Glücksspiel, so das AG Starnberg in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile keine-strafbare-unerlaubte-lotterie-veranstaltung-bei-lospreis-von-50-cent-1-cs-34-js-41228-08-amtsgericht-starnberg-20091118.html _blank external-link-new-window>(AG Starnberg, Beschl. v. 18.11.2009 - Az.: 1 Cs 34 Js 41228/08 ).
Dem Angeschuldigten wurde vorgeworfen, eine strafbare Lotterie zu betreiben, weil er Lose zu 50 Cent verkaufte.
Das Gericht verneinte dies und sprach den Angeschuldigten von dem Vorwurf frei.
Bei den 50 Cent handle es sich um einen unerheblichen Einsatz, der nicht unter die Strafnormen des StGB falle. Der Richter zog dabei die Parallele zu einer Postkarte, die 55 Cent kosten würde.
Wenn dies erlaubt sei, könne ein Einsatz von 50 Cent nicht strafbar sein. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - ein Mitspieler mehrere Lose kaufen könne und somit die Grenze faktisch überschreite.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit von 50-Cent-Gewinnspielen ist in der letzten Zeit zunehmend Gegenstand kontroverser Gerichtsentscheidungen.
Siehe dazu grundlegend unseren jüngsten Aufsatz "<link http: www.gluecksspiel-und-recht.de _blank external-link-new-window>Sind 50 Cent-Gewinnspiele nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag verboten?".