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Kategorie: Onlinerecht

OVG Berlin-Brandenburg: Keine Auskunftspflicht über Hintergrundgespräche des Bundeskanzleramtes

Der 6. Senat des Oberver­wal­tungs­gerichts Ber­lin-Bran­den­burg hat heute ent­schie­den, dass ein Journa­list einen An­spruch auf Auskünf­te über die Praxis der sog. Hinter­grund­gesprä­che der Bundes­kanzle­rin und des Bundes­kanzler­amtes mit Medien­ver­tre­tern nicht im Eil­ver­fah­ren durch­set­zen kann.

Den Antragsteller interes­siert, zu wel­chen Hinter­grund­gesprä­chen ande­re Journa­listen im Jahr 2016 von der Bundes­kanzle­rin und dem Bundes­kanzler­amt einge­la­den wur­den. Das Bundes­kanzler­amt hatte gel­tend ge­macht, es plane die Gesprä­che zwar, doku­mentie­re ihre spätere Durch­füh­rung aber nicht. Die vom Antrag­stel­ler gewünsch­ten Infor­ma­tio­nen lägen der Behö­rde daher nicht vor. Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat­te dem Eil­an­trag des Antrag­stel­lers weit­ge­hend statt­ge­ge­ben.

Auf die hiergegen gerich­tete Beschwer­de des Bundes­kanzler­amtes hat der 6. Senat des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts den erst­instanz­lichen Be­schluss geän­dert. Zur Begrün­dung hat er ausge­führt: Die Arbeits­abläu­fe im Bundes­kanzler­amt bei der Pla­nung, Durch­füh­rung und Doku­men­tation von Gesprä­chen mit Medien­ver­tre­tern müssten erst näher aufge­klärt wer­den. Des­halb sei der­zeit offen, ob die begehr­ten Aus­künf­te erteilt werden könn­ten. Mit Rück­sicht hierauf kön­ne der Antrag­stel­ler die Ertei­lung der von ihm erbe­te­nen Aus­künf­te im Eil­ver­fah­ren nicht verlan­gen, son­dern sei auf das Klage­ver­fah­ren vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt zu verwei­sen.

Zudem sei eine Eilentschei­dung zu­gunsten des Antrag­stel­lers nicht mög­lich, weil sein Aus­kunfts­wunsch nicht den hierf­ür erfor­der­lichen star­ken Gegen­warts­bezug auf­weise. Er bekun­de zwar, er inter­essie­re sich beson­ders für Ge­sprä­che über bestimm­te aktu­elle The­men. Im Kern ziele er aber auf die seit vielen Jah­ren be­ste­hen­de Praxis des Hinter­grund­ge­sprächs mit Medien­ver­tre­tern als solche und die da­bei nach sei­ner Auf­fas­sung erfo­lgen­de Un­gleich­behand­lung von Journa­listen. Hier­aus erge­be sich nicht, warum er so­gleich Aus­kunft benö­tige und seine Bericht­erstat­tung an­son­sten in nicht hin­zu­neh­men­der Weise er­schwert werde.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 8. März 2017 – OVG 6 S 1.17 –

Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg

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