Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute entschieden, dass ein Journalist einen Anspruch auf Auskünfte über die Praxis der sog. Hintergrundgespräche der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramtes mit Medienvertretern nicht im Eilverfahren durchsetzen kann.
Den Antragsteller interessiert, zu welchen Hintergrundgesprächen andere Journalisten im Jahr 2016 von der Bundeskanzlerin und dem Bundeskanzleramt eingeladen wurden. Das Bundeskanzleramt hatte geltend gemacht, es plane die Gespräche zwar, dokumentiere ihre spätere Durchführung aber nicht. Die vom Antragsteller gewünschten Informationen lägen der Behörde daher nicht vor. Das Verwaltungsgericht hatte dem Eilantrag des Antragstellers weitgehend stattgegeben.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bundeskanzleramtes hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts den erstinstanzlichen Beschluss geändert. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Arbeitsabläufe im Bundeskanzleramt bei der Planung, Durchführung und Dokumentation von Gesprächen mit Medienvertretern müssten erst näher aufgeklärt werden. Deshalb sei derzeit offen, ob die begehrten Auskünfte erteilt werden könnten. Mit Rücksicht hierauf könne der Antragsteller die Erteilung der von ihm erbetenen Auskünfte im Eilverfahren nicht verlangen, sondern sei auf das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu verweisen.
Zudem sei eine Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht möglich, weil sein Auskunftswunsch nicht den hierfür erforderlichen starken Gegenwartsbezug aufweise. Er bekunde zwar, er interessiere sich besonders für Gespräche über bestimmte aktuelle Themen. Im Kern ziele er aber auf die seit vielen Jahren bestehende Praxis des Hintergrundgesprächs mit Medienvertretern als solche und die dabei nach seiner Auffassung erfolgende Ungleichbehandlung von Journalisten. Hieraus ergebe sich nicht, warum er sogleich Auskunft benötige und seine Berichterstattung ansonsten in nicht hinzunehmender Weise erschwert werde.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 8. März 2017 – OVG 6 S 1.17 –
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg