Die Einwilligung in E-Mail-Werbung bedarf einer ausdrücklichen Zustimmungshandlung des Verbrauchers. Es reicht nicht aus, wenn die betreffende Checkbox bereits aktiviert und voreingestellt ist und der User diese anklicken muss, damit keine Anmeldung erfolgt (LG München I, Urt. v. 04.06.2018 – 4 HK O 8135/17).
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Babyartikel. Legte der Kunde im Rahmen des Kaufprozesses ein Produkt in den virtuellen Warenkorb, erschien auf der rechten Seite nachfolgender Text:
"[x] Ja, beraten Sie mich per E-Mail zu Produkten von w.de, senden Sie mir wertvolle Tipps von Ärzten und Hebammen und aktuelle Rabattaktionen zu Pampers & Co. zu“.
Die Checkbox war bereits vorab aktiviert.
Um eine Bestellung aufgeben zu können, musste der Interessent ein Kundenkonto anlegen und eine E-Mail-Adresse angeben. Bei der Anmeldung erschien nachfolgender Block:
"Mit meiner Anmeldung stimme ich den AGB und Datenschutzbestimmungen der w.de zu und werde über aktuelle Angebote per E-Mail informiert. Diese Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen."
Das Unternehmen schickte seinen Bestandskunden Werbung. Die Klägerin war der Ansicht, hierbei handle es sich um unerlaubte elektronische Nachrichten.
Eine wirksame Einwilligung liege nur dann vor, wenn der User seine Zustimmung ausdrücklich erklärt habe. Hieran fehle es im vorliegenden Fall, weil die Checkbox bereits mit einem Häkchen versehen gewesen sei. Es handele sich vielmehr um den klassischen Fall des Opt-Outs. Denn der Nutzer habe in dieser Konstellation aktiv werden müssen, damit er keine Werbung erhalte.
Der verklagte Online-Shop könne sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG berufen. Hierfür hätte das Unternehmen entsprechende Kontaktdaten (z.B. eine E-Mail-Adresse) mitteilen müssen, an wen sich der Nutzer wenden könne, um dem Empfang der Nachrichten zu widersprechen.
Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr laute der Satz lediglich pauschal "Diese Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen."