Fällt allein die Mobiltelefonie aufgrund einer Netzstörung aus, hat der Kunde keinen Anspruch gegen seinen Mobilfunkanbieter auf Entschädigung. So entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Göttingen ab.
Das Landgericht Göttingen hatte einen Mobilfunkanbieter verurteilt, eine Entschädigung von 2.810 Euro zu zahlen, da der Kläger mit seinem Mobiltelefon in seiner Wohnung sowie in deren unmittelbarer Nähe aufgrund einer Netzstörung rund 10 Monate nicht telefonieren konnte. Eine Entschädigung wegen des Ausfalls des Dienstes für weitere Mobilfunkverträge, die der Kläger in Kenntnis dieser Störung abgeschlossen hatte, lehnte das Gericht hingegen ab.
Beide Parteien legten gegen diese Entscheidung Berufung ein. Nur die Beklagte hatte damit Erfolg.
Abweichend von der Entscheidung des Landgerichts sei gerade nicht von einem „vollständigen Ausfall des Dienstes“ aus dem Mobilfunkvertrag auszugehen, entschied der zuständige Zivilsenat.
Nur für diesen Fall sehe § 58 Absatz 3 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine Entschädigung des Mobilfunkanbieters vor.
Soweit ein Mobilfunkvertrag neben der Telefonie auch weitere Leistungen beinhalte, wie beispielsweise die Übertragung von Daten und damit auch das Telefonieren über WLAN sowie das Versenden von SMS, sei mit dem geschuldeten „Dienst“ im Sinne der Vorschrift gerade nicht die jeweils einzelne Leistung gemeint. Da bei dem Kläger nur die Nutzung der Mobiltelefonie ausgefallen sei, stünde ihm deshalb keine Entschädigung zu.
Bei seiner rechtlichen Bewertung stützt sich der Senat zum einen auf den Wortlaut des § 58 Absatz 3 TKG, der „den vollständigen Ausfall des Dienstes“ fordere. Diese Auslegung entspreche auch der Gesetzessystematik, da § 57 Absatz 4 Satz 1 TKG für Beeinträchtigungen vertraglicher Einzelleistungen ein Minderungsrecht vorsehe.
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. März 2024 (Az. 9 U 54/23)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig v. 07.05.2024
Angewendete Vorschriften
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 58 Entstörung
[…]
(3) Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Verbraucher wegen der Störung eine Minderung nach § 57 Absatz 4 geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.[…]