Die Werbung mit einem bestehenden Markenschutz ist auch dann nicht irreführend und wettbewerbswidrig, wenn die Marke geringfügig abgewandelt wird und der kennzeichnende Charakter des Wortes sich nicht verändert <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbung-mit-markenschutz-r-im-kreis-oberlandesgericht-frankfurt_am-20170817 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.08.2017 - Az.: 6 W 67/17).
Die Klägerin machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Irreführung geltend. Sie beanstandete die Werbung der Beklagten. Diese hatte in der Öffentlichkeit mit einem Schutzrecht geworben und behauptet, ihr stünden die entsprechenden Rechte daran zu: "Marke1®"
Für die Beklagte war eine Wort-Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Marke1 Digital Technology" und dem Bildbestandteil eines Halbmondes eingetragen. Auf Amazon warb die Beklagte jedoch verkürzt mit der Aussage "Marke1®".
Die Klägerin sah darin eine Irreführung, denn dadurch werde der Eindruck erweckt, dass die Beklagte eine ganz andere Begrifflichkeit geschützt hätte.
Das OLG Frankfurt a.M. folgte dieser Ansicht nicht und verneinte einen Wettbewerbsverstoß.
Werde einem Zeichen der Zusatz ® ("R" im Kreis) beigefügt, erwarte der Verkehr, dass dieses Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen sei oder dass ihm zumindestens entsprechende Rechte als Lizenz erteilt worden seien.
Der Rechteinhaber sei jedoch befugt, das eingetragene Wort im Rahmen seiner Werbung geringfügig abzuwandeln. Solange nicht der kennzeichnende Charakter der Marke verändert werde, sei daher auch die Verwendung des ®-Symbols unschädlich.
So auch im vorliegenden Fall. Bei der Bezeichnung "Marke1" handle es sich, so die Richter, um den allein prägenden Bestandteil der Marke. Der unauffällige Bildbestandteil in Gestalt des Halbmondes sei zu vernachlässigen. Das gleiche gelte auch für die zweifarbige Gestaltung des Wortes "Marke1".
Daher habe das verklagte Unternehmen mit "Marke1®" werben dürfen.