Die Werbung mit einer Telefon-Flatrate ist nicht irreführend, wenn bestimmte Extra-Leistungen (hier: Rufumleitungen, Mehrwertdienste und Sonderrufnummern) Geld kosten. Nicht zulässig ist es jedoch, wenn Rückrufe aus der Mailbox zusätzlich entgeltpflichtig sind (LG Hamburg, Urt. v. 30.09.2021 - Az.: 416 HKO 94/21).
Der Anbieter Klarmobil warb mit einer Telefon-Flatrate, in der grundsätzlich alle deutschen Fest- und Mobilfunknetze enthalten waren. Zusätzliche Entgelte fielen jedoch an bei Rückrufen aus der Mailbox und bei bestimmten Sonderleistungen (z.B. Einrichtung einer Rufumleitung oder Nutzung von Mehrwertdiensten und Sonderrufnummern).
Die Klägerin sah darin eine Irreführung, da durch die Bewerbung der Eindruck erweckt werde, dass sämtliche Leistungen durch den Flat-Tarif abgedeckt seien.
Das LG Hamburg folgte nur teilweise der Ansicht der Klägerin.
Hinsichtlich der kostenpflichtigen Rückrufe sah das Gericht einen Wettbewerbsverstoß:
"Beim Rückruf aus der Mailbox handelt es sich um eine von der Beklagten bereitgestellte Funktionalität, die es den Kunden ermöglicht, Anrufer durch das Betätigen einer Taste zurückzurufen, wenn sie auf seine Mailbox gesprochen haben (...).
Der Kunde muss also nicht erst die Nummer des Anrufers heraussuchen und eingeben oder ihn aus seinen auf dem Mobilfunkgerät gespeicherten Kontakten heraussuchen und anwählen, sondern er kann durch das bloße Betätigen einer Taste den Teilnehmer anrufen, der eine Nachricht auf seiner Mailbox hinterlassen hat. In den beiden erst genannten Varianten ist der Anruf von der Flatrate umfasst.
Bei der Nutzung der Rückruffunktion ist dieser Anruf nach der Tarifstruktur der Beklagten nicht mehr von der Flatrate gedeckt, sondern es werden da¬für Gebühren berechnet. Auch wenn die Rückruffunktion für den Kunden mit einem Bequemlichkeitsgewinn verbunden ist, wird er angesichts der Werbung der Beklagten auf ihrer Internetseite für ihre Allnet-Tarife wie sie aus der Anlage K 1 ersichtlich ist, nicht damit rechnen, dass er auf diese Weise einen Anruf auslöst, der nicht mehr von der Flatrate umfasst ist.
Schließlich handelt es sich dabei um ein Gespräch in das deutsche Festnetz oder Mobilfunknetz, welches - abgesehen von der Kurzwahl, mit der es ausgelöst wird (...) keine Besonderheiten aufweist."
Hinsichtlich Rufumleitungen, Mehrwertdiensten und Sonderrufnummern verneinten dagegen die Hanseaten eine Rechtsverletzung:
"Der Verkehr erwartet von einer All-Net-Flat, dass er ohne über die Flatrate hinausgehenden Kosten in die nationalen Fest- und Mobilnetze telefonieren kann.
Der angesprochene Verbraucher wird dagegen nicht erwarten, dass auch andere technische Vorgänge von der Flatrate umfasst werden, wie zum Beispiel eine Rufumleitung. Bei einer Rufumleitung, die der Nutzer aktiv einrichten muss, werden die auf dem Mobilgerät eingehenden Anrufe auf eine andere Telefonnummer, die der Nutzer vorgibt, umgeleitet. Dieser Vorgang ist etwas anderes als ein vom Nutzer getätigter Anruf in Fest- oder Mobilfunknetze. Es handelt sich vielmehr aus der Sicht des Verbrauchers um eine Sonderdienstleistung seines Mobilfunkanbieters, von der er deshalb auch nicht erwarten wird, dass sie automatisch von der Telefon-Flatrate umfasst ist."
Und weiter:
"Diese Verkehrskreise werden aber nicht annehmen, dass Anrufe bei Mehrwertdiensten und Sonderrufnummern von einer Telefon-Flatrate gedeckt sind. Dem Verkehr ist bekannt, dass für solche Telefondienstleistungen hohe Kosten entstehen können.
Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass kein Verbraucher annehmen wird, dass die Flatrate auch für Anrufe zum Beispiel von Telefonsex-Hotlines gilt. Ferner wird das Verkehrsverständnis dadurch geprägt, dass auch sonst auf dem Markt keine Telefon-Flatrates angeboten werden, die es erlauben, kostenfrei Service- oder Mehrwertdienste anzurufen."