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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Keine Veranlassung zur Klageerhebung, wenn Abgemahnter nur Vollmacht rügt

Ein Schuldner, der eine Abmahnung nur wegen der fehlenden Vollmacht rügt und zugleich erkennen lässt, dass er bei Behebung dieses Mangels eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben wird, gibt keine Veranlassung zur Klageerhebung (KG Berlin, Beschl. v. 30.11.2020 - Az.: 5 W 1120/20).

Der Kläger mahnte die Beklagte anwaltlich außergerichtlich wegen eines Rechtsverstoßes ab. Dem Schreiben war keine Vollmacht beigefügt und außerdem war es nicht unterschrieben. Die Beklagte rügte daraufhin die fehlende Vertretungsmacht und erklärte:

"Sollte ein Nachweis der Authentizität und Vertretungsbefugnis ordnungsgemäß erfolgen, wäre eine Unterlassungserklärung wie folgt vorstellbar:
1. wie vorgeschlagen;
2….“

Es kam schließlich zur Klage, woraufhin die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis abgab. Die Parteien stritten nun nur noch um die Frage, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte.

Das KG Berlin entschied, dass der Kläger verantwortlich sei, da die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe:

"Die Beklagte hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben. (...)

Auch (...) bleibt es dabei, dass (...) bei schuldnerseitigen Zweifeln an der Vertretungsmacht des Vertreters die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden kann.

Vorliegend aber konnte der Kläger aus der Erklärung der Beklagten entnehmen, dass sie bereit war, bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde für denjenigen, der die Abmahnung ausgesprochen hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Dass die Beklagte vorprozessual zusätzlich die fehlende Unterschrift gerügt hatte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn dies stellt lediglich eine Vorstufe des verlangten Nachweises der Vertretungsmacht dar.

Die Beklagte hat insoweit lediglich verlangt, dass eine konkrete Person, die die Abmahnung ausgesprochen hat, durch Unterschriftsleistung individualisiert wird; für diese Person sollte sodann der Vollmachtsnachweis beigebracht werden. Vor diesem Hintergrund war das Verhalten der Beklagten vor Prozessbeginn nicht so, dass der Kläger bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen.

Der Kläger hätte lediglich die bei Erklärung der Abmahnung handelnde Person benennen (und unterzeichnen lassen) müssen und für diese einen Vertretungsnachweis beibringen müssen. Dies war ihm zuzumuten. Umgekehrt war es der Beklagten nicht zuzumuten, gewissermaßen „blanko“ eine Unterwerfungserklärung abzugeben. Auch wenn die Verpflichtung zur Unterlassung eines Wettbewerbsverstoßes anerkannt wird, ist es einsehbar, dass der Verletzer eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung nicht jedem Beliebigen in die Hand geben will (...)."

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