Das Angebot des Online-Videorekorder-Dienstes "Save.TV" verletzt nicht das Vervielfältigungsrecht der Sendeanstalten, im vorliegendem Fall von RTL. Die Nutzung des Dienstes liegt vorwiegend in der Erstellung von rechtmäßigen Privatkopien <link http: www.online-und-recht.de urteile online-videorekorder-save-tv-verletzt-nicht-vervielfaeltigungsrecht-von-rtl-14-u-801-07-oberlandesgericht-dresden-20110712.html _blank external-link-new-window>(OLG Dresden, Urt. v. 12.07.2011 - Az.: 14 U 801/07).
Mitte 2009 hat der BGH eine Grundlagen-Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile online-videorecoder-unter-bestimmten-voraussetzungen-legal-i-zr-175-07-bundesgerichtshof--20090422.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 22.04.2009 - Az.: I ZR 175/07) getroffen und entschieden, dass der Online-Videorekorder-Dienst "Save.tv" nicht zwingend urheberrechtswidrig ist. Zur weiteren Klärung des Verfahrens hatten die Karlsruher Richter das Verfahren an das OLG Dresden zurückverwiesen.
Dies entschied nun unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Vorgaben, dass "Save.tv" nicht in das Vervielfältigungsrecht der Sendeanstalten eingreift.
Das OLG Dresden stellte fest, dass "Save.TV" lediglich Privatkopien erstelle. Der Vorgang sei automatisiert und vom jeweiligen Kunden initiiert. Insofern werde der Aufzeichnungsprozess von "Save.TV" zwar mittels einer neuen Technologie durchgeführt, tatsächlich entspreche das Herstellen der Privatkopien in etwa dem Vorgang eines analogen, herkömmlichen Videorekorders.
Dieses Vorgehen stelle keine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Sendeanstalten und damit auch nicht des Klägers, der Sendeanstalt RTL, dar.