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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Keine weitergehenden Online-Info-Pflichten für Unternehmen bei bloßer Bereitschaft zur Streitbeilegung

Der BGH hat entschieden, dass Online-Unternehmen keine weitergehenden Informationspflichten treffen, wenn sie sich lediglich dazu freiwillig bereit erklärt haben, an einer Streitbeilegung teilzunehmen (BGH, Urt. v. 21.08.2019 - Az.: VIII ZR 263/18).

Es ging bei der Auseinandersetzung um die Frage, welche Vorgaben eine Firma treffen, die nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VBSG) nicht zur Teilnahme verpflichtet ist. § 36 VBSG enthält hier bestimmte Pflichtangaben.

Der BGH hat hier klargestellt, dass diese Norm nicht auch dann anzuwenden ist, wenn der Gewerbetreibende sich freiwillig mit einer Teilnahme einverstanden erklärt hat.

1. Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.

2. Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein.

3. Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung des Unternehmers über den Umfang seiner Teilnahmebereitschaft ("grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit") unklar ist. Denn aus einer solchen Unklarheit der Bereitschaftserklärung ist nicht zu folgern, dass der Unternehmer eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht beziehungsweise eingegangen ist.

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