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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Keine wettbewerbsrechtliche Rückrufpflicht, wenn Produkt sich bereits bei Endabnehmer befindet

Es besteht keine wettbewerbsrechtliche Rückrufpflicht, wenn das beanstandete Produkt sich bereits beim Endabnehmer befindet (LG Hamburg, Beschl. v. 19.03.2018 - Az.: 327 O 321/17).

Der Beklagten war u.a. verboten worden, ein bestimmtes Produkt aus dem Dialyse-Bereich zu vertreiben. Die Ware befand sich bereits in den Dialysezentren.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte treffe aufgrund der Verurteilung eine entsprechende Rückrufpflicht. Da sie eine solche Maßnahme nicht ergriffen habe, habe sie gegen das gerichtliche Verbot verstoßen.

Das LG Hamburg folgte dieser Ansicht nicht und lehnte die Verhängung eines Ordnungsmittels ab.

Zwar sei höchstrichterlich anerkannt, dass einen Unterlassungsschuldner auch Rückrufpflichten treffen würden. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn eine Fortsetzung der Verletzungshandlung vorliege, d.h. die Ware sich noch bei Zwischenhändlern befinde.

Im vorliegenden Fall liege der Sachverhalt hingegen anders. Hier sei die Ware bereits bei den Dialysezentren und damit beim Endabnehmer. Es sei nicht ersichtlich, dass die Endabnehmer eigene Vertriebshandlungen vornehmen und das Produkt weiterveräußern würden. Es sei daher keine Verlängerung des Rechtsverstoßes zu befürchten.

Ein Verstoß gegen das gerichtliche Verbot sei daher nicht anzunehmen.

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