Die lang erwartete Entscheidung des EuGH <link http: www.online-und-recht.de urteile markeninhaber-muss-identisches-schluesselwort-in-google-adwords-nicht-dulden-c-91-09-europaeischer_gerichtshof--20100326.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 26.03.2010 - Az.: C-91/09) zu Google AdWords ist. Der BGH <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile in-sachen-google-adwords-vorlage-an-den-eugh-bundesgerichtshof--20090122.html _blank>(Beschl. v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 125/07) hatte dem EuGH zu dem Problem, ob fremde Marken als Keyword im Rahmen von Google AdWords benutzt werden dürfen, ein Vorabentscheidungs-Ersuchen vorgelegt, das lautete:
"Die Frage, ob die Verwendung einer fremden Markenbezeichnung als Keyword bei Google AdWords zu dem Zweck, dass die eigene Werbung bei einer Suche nach der fremden Marke in der von den Suchergebnissen abgetrennten Anzeigenspalte erscheint, eine markenmäßige Benutzung darstellt, wird dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt."
Die Antwort des EuGH ist nun: Die Nutzung einer fremden Marke als Keyword ist dann eine Markenverletzung, wenn dem Betrachter nicht klar wird, dass die angebotenen Dienstleistungen nicht von Markeninhaber, sondern von einem Dritten stammen.
Die Europa-Richter folgen damit konsequent ihrer eigenen Rechtsprechung, die sie bereits in einer <link record:tt_news:5133>anderen Entscheidung Anfang März 2010 geäußert hatten.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die seit vielen Jahren umstrittene Frage, ob die Nutzung fremder Marken als Keywords bei Google AdWords eine Rechtsverletzung sind, ist damit (scheinbar) beantwortet. Das Machtwort scheint gesprochen.
Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass die Frage nun doch noch nicht endgültig beantwortet wurde: Denn nun muss der BGH die Vorgaben des EuGH in das deutsche Recht umsetzen und entsprechende rechtliche Vorgaben machen.
Unklar bleibt weiterhin, was nun der BGH für das deutsche Recht entscheiden wird: Legt man nämlich die EuGH-Kriterien an, dann dürften die meisten "Keywords-AdWords-Fälle" danach keine Markenverletzungen sein, denn in aller Regel wird der Werbende für sein eigenes Unternehmen (z.B. durch Angabe der URL in der Anzeige) werben. Die Frage ist nur, ob dies dann hinreichend deutlich geschieht, um im Sinne des EuGH eine Verwechslung auszuschließen.
Insofern bleibt die Frage auch weiter unbeantwortet bis der BGH nun in der Sache entscheidet.