Eine durch Phishing geschädigte Bank hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den "Transfermanager", wenn dieser in gutem Glauben den Straftätern sein Konto zur Verfügung stellt, so <link http: www.online-und-recht.de urteile bei-geldtransfer-ohne-geldwaesche-vorsatz-kein-schadenersatzanspruch-8-u-26-09-kammergericht-berlin-20091015.html _blank external-link-new-window>das KG Berlin (Urt. v. 15.10.2009 - Az.: 8 U 26/09).
Klägerin war die Versicherung der durch Phishing-Attacken geschädigten Bank. Die Beklagte hatte ihr Konto Dritten als "Transfermanagerin" zur Verfügung gestellt. Sie nahm an, dass es sich bei dem Vorhaben um "etwas Steuerliches" handele. Nachdem auf ihrem Konto die durch Phishing erzielte Summe in Höhe von knapp 6.000,- EUR einging, überwies sie das Geld auftragsgemäß auf ein Konto in der Ukraine weiter.
Die Versicherung verlangte nun von der Beklagten Ersatz in dieser Höhe.
Zu Unrecht wie die Berliner Richter entschieden.
Ein Schadensersatzanspruch scheide aus, weil es für den deliktischen Anspruch iVm mit Computerbetrug und Geldwäsche an dem Vorsatz der Beklagten fehle. Die Beklagte habe hier lediglich an eine einfache Steuerhinterziehung gedacht, nicht aber sonstige Straftaten.
Auch ein Anspruch aus Bereicherungsrecht komme nicht in Betracht, da die Beklagte durch die Weiterleitung des Geldes entreichert sei.