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Kategorie: Onlinerecht

BGH: "Kinderzahnarztpraxis" ist zulässige Werbung eines Arztes

Die Werbeaussage "Kinderzahnarztpraxis"  ist eine zulässige Werbung einer Arztes, wenn (BGH, Urt. v. 07.04.2022 - Az.: I ZR 217/20).

Bei der Beklagten handelte es sich um eine Zahnärztin. Klägerin war die zuständige Ärztekammer.

Die Klägerin beanstandete den Web-Auftritt der Beklagten, weil dort die Aussage "Kinderzahnarztpraxis"  benutzt und damit der Verbraucher in die Irre geführt werde. 

Der BGH hat die Klage abgewiesen.

Unter "Kinderzahnarztpraxis"  verstünde der Verkehr eine Arzt-Praxis, die neben den üblichen zahnärztliche Leistungen eine besondere Bereitschaft mit sich bringe, Kinder mit ihren besonderen emotionalen Bedürfnissen zu behandeln. Erwartet werde auch, dass die Praxiseinrichtung kindgerecht sei:

"Die Angabe "Kinderzahnarztpraxis" täusche nicht über die Person oder Befähigung der Beklagten. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Angabe so, dass in der Praxis zahnärztliche Leistungen angeboten würden, wie sie in jeder Zahnarztpraxis zu finden seien, aber die Beklagte darüber hinaus eine besondere Bereitschaft mit sich bringe, Kinder mit ihren besonderen emotionalen Bedürfnissen zu behandeln. Darüber hinaus hätten sie die Erwartung, dass die Praxiseinrichtung kindgerecht sei. Sie hätten aber nicht die Vorstellung, dass die Behandler über besondere fachliche Kenntnisse der Zahnheilkunde verfügten, die ein normaler Zahnarzt nicht habe oder die gar erst im Rahmen einer umfassenden Weiterbildung erworben werden müssten, an deren Ende eine staatliche Prüfung stehe.

Maßgeblich sei das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers nicht von Facharztbezeichnungen allgemein, sondern im Bereich der Zahnheilkunde. Es sei zweifelhaft, ob ihm bekannt sei, dass auch dort Facharztbezeichnungen als Zusatzqualifikation erworben werden könnten. Ihm sei allenfalls bekannt, dass es eine Spezialisierung im Bereich der Kieferorthopädie gebe, wobei er regelmäßig nicht wisse, ob dies eine Fachzahnarztbezeichnung sei oder nur eine Bezeichnung des Tätigkeitsschwerpunkts. Unabhängig davon habe der Verbraucher, der mit der Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis" konfrontiert werde, als Elternteil zunächst die Problematik vor Augen, dass Zahnarztbesuche mit Kindern schwierig sein könnten."

Und weiter:

"So könne eine Einrichtung, die wenig Spielmöglichkeiten biete, Wartezeiten erschweren und das Erscheinungsbild einer üblichen Arztpraxis wegen früherer, von den Kindern als unangenehm empfundener Arztbesuche zu Abwehrreaktionen führen. Auch könnten bei Kindern in größerem Maße als üblicherweise bei Erwachsenen vertrauensbildende Maßnahmen erforderlich sein. Die Situation eines Zahnarztbesuchs mit Kindern ähnele damit in gewisser Weise der Behandlung sogenannter Angstpatienten, die gerade im zahnärztlichen Bereich solche Praxen aussuchten, die ihre emotionale Disposition besonders berücksichtigten.

Den Eltern komme es vor allem auf eine kindgerechte Praxisausstattung und die Aufgeschlossenheit des Zahnarztes an. Dessen fachliche Eignung werde als selbstverständlich vorausgesetzt."

Diese Voraussetzungen seien bei der Beklagten erfüllt, sodass keine irreführende Werbung vorliege.

Es liege auch kein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung vor.

"Entgegen der Ansicht der Revision enthält die Berufsordnung kein Verbot von Qualitätshinweisen außerhalb der von ihr eröffneten Möglichkeiten, Tätigkeitsschwerpunkte auszuweisen und Fachzahnarztbezeichnungen zu erwerben.

(...) Für die Beurteilung des Streitfalls ist dieses Argument der Revision bereits deswegen nicht relevant, weil das Berufungsgericht bei der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" nicht von einer auf die (zahnärztliche) Qualifikation bezogenen Behauptung ausgegangen ist.

(...) Unabhängig davon hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die Berufsordnung kein explizites Verbot der Werbung mit einer qualifikationsbezogenen Bezeichnung im Bereich der Kinderzahnheilkunde ohne Hinzufügung des Begriffs "Tätigkeitsschwerpunkt" enthält und einem solchen Ansinnen - unabhängig von der einfachrechtlichen Auslegung des Irreführungstatbestands nach § 15 Abs. 1 Berufsordnung - auch verfassungsrechtliche Erwägungen entgegenstünden.

(...) Die nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit eines Zahnarztes umfasst auch das Recht zu einer berufsbezogenen und sachangemessenen Werbung, soweit sie nicht irreführend ist (...)."

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