Facebook ist berechtigt, von seinen Usern zu verlangen, dass sie bei der Nutzung ihren tatsächlichen Namen (Klarnamen) angeben. Der Gebrauch von Pseudonymen hingegen kann das Unternehmen untersagen (OLG München, Urt. v. 08.12.2020 - Az.: 18 U 5493/19 Pre).
Es ging bei der Auseinandersetzung um die Frage, ob User bei Nutzung von Facebook ihre Realdaten angeben müssen oder ob sie Pseudonyme nutzen dürfen.
Nach § 13 Abs.6 TMG besteht für Online-Diensteanbieter grundsätzlich die Pflicht, dass ihre Angebote auch anonym genutzt werden können:
" § 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters
(...)
(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren."
Das OLG München hat nun geurteilt, dass diese Pflicht nicht schrankenlos gilt. Vielmehr bestünde im vorliegenden Fall ein sachlicher Grund, dass Facebook die Realdaten verlangt:
"Das von der Beklagten mit der Verpflichtung der Nutzer zur Verwendung ihres wahren Namens verfolgte Interesse erschöpft sich nicht darin, Nutzer bei Verstößen gegen ihre Nutzungsbedingungen leichter identifizieren zu können.
Angesichts eines mittlerweile weitverbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet - Cyber-Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen und Hassrede - hat die Beklagte ein legitimes Interesse daran, bereits präventiv auf ihre Nutzer einzuwirken."
Und weiter:
"Der Senat teilt die Ansicht der Beklagten, dass die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens grundsätzlich geeignet ist, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten. Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger. Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, dass die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens keine hemmende Wirkung entfaltet habe, weil das beschriebene negative Verhalten im Internet in den letzten Jahren trotz bestehender Klarnamenpflicht massiv zugenommen habe.
Der Umstand, dass einzelne Nutzer auch unter Verwendung ihres eigenen Namens Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen begehen, rechtfertigt nicht den von der Klägerin gezogenen Schluss, dass die von der Beklagten verfolgte Klarnamenpflicht zur Verwirklichung der angestrebten Ziele von vornherein ungeeignet wäre."
Neben der Klarnamenpflicht-Problematik enthält die Entscheidung am Rande auch lesenswerte Ausführungen zu Fragen der datenschutzrechtlichen Einwilligung und der Frage, wann ein DSGVO-Schadensersatz besteht.
Hinsichtlich Art. 82 DSGVO, als dem Anspruch auf Schadensersatz, äußert sich das OLG München beispielsweise wie folgt:
"Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus.
Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Die Verarbeitung der Daten der Klägerin durch die Beklagte verstieß aber nicht gegen die DSGVO, denn sie beruhte auf der vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
Im Übrigen gilt auch hier, dass ersatzfähig als Schaden alle Nachteile sind, die der Geschädigte an seinem Vermögen oder an sonst rechtlich geschützten Gütern erleidet (...). Ein solch immaterieller Schaden, der hier allenfalls an eine - ggf. auch weniger schwerwiegende - Verletzung des Persönlichkeitsrechts anknüpfen könnte (...), liegt jedoch wie dargelegt nicht vor. Die bloße Sperrung des klägerischen Nutzerprofils begründet einen solchen Schaden nicht."