Es ist wettbewerbswidrig, wenn mit Testergebnissen geworden wird, jedoch nicht hinreichend deutlich die Fundstelle angegeben wird (KG Berlin, Beschl. v. 11.02.2011 - Az.: 5 W 17/11).
Der Beklagte warb für sein Produkt mit bestimmten Testergebnissen. Die Fundstelle des benannten Tests wurde kaum leserlich mit angegeben.
Die Berliner Richter stuften dies als rechtswidrig ein.
Werbe ein Unternehmer mit Testergebnissen, so müsse er auch die entsprechende Fundstelle angeben, da andernfalls der Verbraucher die genauen Umstände und konkreten Aussagen der Prüfung nicht nachvollziehen kann.
Identisch sieht dies das LG Tübingen (Urt. v. 29.11.2010 - Az.: 20 O 86/10), das einen Wettbewerbsverstoß ebenfalls bejahte, wenn die Angabe der Fundstelle nicht hinreichend lesbar in der Anzeige angegeben wird.