Ist ein Kennzeichen nicht im amtlichen Markenregister eingetragen, kann sich der Inhaber einer Markenlizenz grundsätzlich nicht auf die ihm erteilte Lizenz berufen <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtliche-konsequenzen-einer-fehlenden-markenregister-eintragungoberlandesgericht-frankfurt_am-20151008 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.10.2015 - Az.: 6 U 25/14).
Der Kläger berief sich auf eine ihm eingeräumte Lizenz für ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichnen. Dieses war jedoch nicht im amtlichen Markenregister eingetragen.
Das OLG Frankfurt a.M. wies daher die Klage ab.
Ein Markenlizenzinhaber könne sich auf seine Rechte nur berufen, wenn die Marke auch eingetragen worden sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall.
Daher fehle dem klägerischen Anspruch die Grundlage, so dass die Klage abzuweisen sei.