Der Kontoinhaber haftet nicht zwingend für Phishing-Attacken. Dies gilt zumindest dann, wenn ihm aufgrund der äußeren Umstände und seiner persönlicher Erkenntnisfähigkeit nicht zwangsläufig bewusst werden muss, dass die getätigten Online-Verfügungen betrügerischer Art sind <link http: www.online-und-recht.de urteile nicht-zwingend-haftung-des-kontoinhabers-bei-phishing-attacke-7-o-16-10-landgericht-itzehoe-20101104.html _blank external-link-new-window>(LG Itzehoe, Urt. v. 04.11.2010 - Az.: 7 O 16/10).
Der Beklagte hatte zur Aufbesserung seiner Rente einen Arbeitsvertrag mit einer ihm unbekannten ausländischen Firma als Einkäufer unterzeichnet. Er stellte u.a. dafür sein Konto zur Verfügung. Wie sich später herausstellte, stammten die eingehenden Zahlungen aus Phishing-Attacken.
Das Gericht lehnte eine Rückzahlungspflicht des Beklagten ab.
Eine Verantwortlichkeit ergebe sich weder aus sittenwidriger Schädigung noch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso sei nicht erkennbar, dass der Beklagte an den strafbaren Handlungen wissentlich teilgenommen habe.
Zwar habe der Beklagte sein Konto für die rechtswidrigen Überweisungen zur Verfügung gestellt, dennoch könne ihm weder hinsichtlich des Tatbeitrages noch in Bezug auf den Vorsatz ein Vorwurf gemacht werden. Ob sich jemand durch die Entgegennahme von durch Phishing erlangten Geldes strafbar mache, müsse immer im Einzelfall beurteilt werden. Dabei müssten die Umstände als auch die persönliche Erkenntnisfähigkeit des Beteiligten zugrunde gelegt werden.
Der Beklagte habe hier vorliegend nicht stutzig werden müssen hinsichtlich der Ausgestaltung des Geschäftskonzeptes. Auch aus der Tatsache, dass er die Firma nicht gekannt und diese ihren Sitz im Ausland habe, sei für den Beklagten nicht zu schließen gewesen, dass es sich um betrügerisches Verhalten gehandelt habe.