In P2P-Urheberrechtsfällen haften die Eltern als Anschlussinhaber für die rechtswidrigen Handlungen ihrer Kinder als Mitstörer, so das OLG Köln (Urt. v. 23.12.2009 - Az.: 6 U 101/09).
Auch wenn die verklagte Mutter, Inhaberin eines Internetanschlusses, nicht selbst die Urheberrechtsverletzungen begangen habe, so hafte sie gleichwohl. Denn Eltern träfen nicht nur Aufklärungs-, sondern auch Überwachungspflichten.
Es reiche daher nicht aus, wenn Eltern lediglich ihren Kindern verbieten würden, Musik aus illegalen Tauschbörsen zu downloaden. Erforderlich sei auch eine Kontrolle, ob diese Verbote von den Zöglingen eingehalten würden.
Da dies hier nicht geschehen sei, sei die Beklagte verantwortlich.