Das OLG Hamm <link http: www.foren-und-recht.de urteile beleidigende-testberichte-bei-ebay-ueber-konkurrenten-wettbewerbswidrig-i-4-u-157-09-oberlandesgericht-hamm-20100128.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.01.2010 - Az.: I-4 U 157/09) hat entschieden, dass die Kosten für ein "notice and take down"-Schreiben bei Online-Rechtsverletzungen als Schadensersatz erstattungsfähig sind.
Die Parteien waren Mitbewerber. Der Beklagte veröffentlichte auf eBay einen rechtswidrigen Artikel, in dem der Kläger unbegründet diskreditiert wurde. Der Beklagte ging gegen den Beklagten vor, schrieb aber zugleich auch eBay an und forderte die Online-Plattform zur Löschung auf ("notice and take down").
Im weiteren Verlauf ging es zwischen den Mitbewerbern um die Frage, ob der Beklagte auch die Kosten für das eingeleitete "notice and take down"-Verfahren zu erstatten hatte. eBay selbst war nicht zum Ausgleich verpflichtet, da das Unternehmen erst ab Kenntnis haftete.
Die Hammer Richter haben den Schadensersatzanspruch bejaht.
Da der Beklagte sich wettbewerbswidrig verhalten habe, müsse er auch den Schaden ersetzen, der durch die rechtswidrige Handlung entstanden sei. Dazu gehöre auch das Schreiben an eBay, denn hierbei handle es sich um notwendige, sachgerechte Kosten. Es sei angemessen gewesen, eBay durch ein "notice and take down" zur Löschung aufzufordern.