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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Kunde eines illegalen Online-Casinos hat keinen Ausgleichsanspruch gegen seinen Kreditkarten-Anbieter

Der Kunde eines illegalen Online-Casinos hat keinen Ausgleichsanspruch gegen seinen Kreditkarten-Anbieter (LG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2019 - Az.: 8 O 398/18).

Der Kläger nahm an einem in Deutschland verbotenen Online-Casino teil und zahlte mittels seiner Kreditkarte Guthaben auf seinem Konto ein. Als er wenig später verlor, klagte er gegen seinen Kreditkarten-Anbieter auf Ausgleich der Abbuchungen, da es - seiner Ansicht nach - gegen die unternehmerischen Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Er verlangte knapp 7.000,- EUR Schadensersatz.

Das LG Düsseldorf wies die Klage ab.

Ein Kreditkartenunternehmen sei nicht verpflichtet, die genutzten Glücksspielangebote mit der "Whitelist" der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen. Denn ein solcher Prüfaufwand gehe über die normale Bearbeitung der Zahlungsvorgänge hinaus und sei dem Kreditkartenunternehmen nicht zumutbar. Die Firma habe vielmehr von einem rechtstreuen Verhalten des Klägers ausgehen können und habe nicht mit einem eventuellen Verstoß gegen § 285 StGB rechnen müssen.

Zudem erscheine eine Überprüfung auch kaum möglich, da häufig nicht erkennbar sei, von wo aus der Kreditkarteninhaber die Glücksspielangebote angenommen habe und welche Spiele er tatsächlich gespielt habe. Im Ausland seien nämlich eine Vielzahl von Glücksspielangeboten legal.

Ebenso wenig sei erkennbar, ob jedes einzelne vom Beklagten wahrgenommene Spiel tatsächlich unerlaubtes Glücksspiel darstelle.

Der Anspruch scheitere auch daran, dass der eigentliche Vertrag mit dem Kreditkarten-Anbieter nicht unwirksam sei, denn dieser habe keine Kenntnis gehabt:

"Das Oberlandesgericht München (...) hat dazu folgendes ausgeführt: "Zwar stellt die Erweiterung in § 4 Abs. 1 S. 2 des Glücksspielstaatsvertrages klar, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Allerdings ist nach den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden (...).

Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 dient - so die Motive - der Klarstellung und Konkretisierung von § 4 Abs. 1 Satz 2. Danach können die am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich E-Geld-Institute (Nr. 4) im Wege einer dynamischen Rechtsverweisung als verantwortliche Störer herangezogen werden, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde.

Dies setzt voraus, dass der Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebotes zuvor vergeblich - insbesondere wegen eines Auslandsbezuges - in Anspruch genommen wurde (...)."

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