Kundenzufriedenheitsanfragen sind unerlaubte E-Mail-Werbung und somit verboten (OLG Dresden, Urt. v. 24.04.2016 - Az.: 14 U 1773/13).
Die Beklagte hatte nach der Bestellung eines Kunden in ihrem Online-Shop diesem eine E-Mail mit einer Anfrage zur Kundenzufriedenheit geschickt. In der E-Mail hieß es u.a.
"mit der Bitte um Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsbefragung"
und
"Gerne möchten wir Sie auch weiterhin als zufriedenen Kunden betreuen dürfen."
Das Gericht stufte dies als unverlangte E-Mail-Werbung ein. Die vorgenommene Bestellung im Online-Shop reiche nicht als Rechtsgrundlage aus, dem Kunden solche E-Mails zu senden.
Kundenzufriedenheitsanfragen seien unzweifelhaft als Werbung einzustufen, denn sie dienten der Kundenbindung und somit der Gewinnmaximierung des jeweiligen Unternehmens.
Da keine ausdrückliche Einwilligung vorliege, handle es sich um wettbewerbswidrigen Spam.