Die längerfristige Speicherung der Restschuldbefreiung einer Person durch eine Auskunft ist auch unter den Bestimmungen der DSGVO grundsätzlich rechtmäßig, da ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an diesen Informationen besteht (LG Hamburg, Urt. v. 23.07.2020 - Az.: 334 O 161/19).
Der Kläger verlangte von der verklagten Auskunftei die Löschung der Informationen über seine Restschuldbefreiung. Am 14.02.2019 wurde ihm die Restschuldbefreiung erteilt, am 18.02.2019 begehrte er die Entfernung. Er machte u.a. geltend, dass es zu den Schulden insbesondere aufgrund einer einzigartigen Konstellation (u.a. psychische Erkrankung) gekommen sei.
Das Gericht wies die Klage ab.
Es bestünde grundsätzlich ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO an der Speicherung der Restschuldbefreiung, da die Allgemeinheit ein sachlicher Grund an dieser Information habe. Die Beklagte dürfe diese Daten daher grundsätzlich drei Jahre lang vorhalten.
Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn ein atypischer Geschehensverlauf vorliege, der eine vorzeitige Löschung rechtfertige. Dieser Grund könne rechtlicher, wirtschaftlicher, ethischer, sozialer, gesellschaftlicher oder familiärer Natur sein.
Notwendig sei es hierfür jedoch, so das Gericht, dass der Betroffene diesen Sachverhalt hinreichend begründe und auch glaubhaft mache.
Diese Voraussetzungen habe der Kläger nicht erfüllt. Die vorgebrachten Umstände seien nicht ausreichend vorgebracht würden. Es sei zu beachten, dass eine vorzeitige Löschung nur ausnahmsweise gerechtfertigt sei:
"Im Übrigen wäre selbst bei Annahme einer besonderen persönlichen Situation des Klägers ein Löschungsanspruch des Klägers nicht zu bejahen.
Es liegen nämlich vorrangige berechtigte Gründe für die Verarbeitung vor. Die Interessen der Vertragspartner der Beklagten überwiegen die Interesse des Klägers. Die Banken haben etwa vor Vergabe eines Kredits die Pflicht, die Bonität der potentiellen Kreditnehmer sorgfältig und objektiv zu prüfen. Die Beklagte unterstützt die Kreditunternehmen dabei durch ihre Informationssysteme.
Würde sie die Einträge löschen, würde der Kläger so stehen wie jemand, der noch nichtzahlungsunfähig war und dem noch keine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Dies würde jedoch nicht angemessen, das Bonitätsrisiko des Klägers widerspiegeln (...). Es besteht auch kein Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO. Die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten des Klägers sind entgegen seiner Auffassung nicht unrechtmäßig verarbeitet worden."
Auch die weitere Speicherung durch die Auskunftei und die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts sei rechtmäßig:
"Die Beklagte als Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft hat an der fraglichen Datenverarbeitung ein Interesse.
Die Verarbeitung dient den von ihr verfolgten Zwecken. Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und dienen damit auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft sowie dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung.
Daher ist nach § 31 BDSG unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit einer natürlichen Person zulässig. Die Ermittlung eines solchen Wahrscheinlichkeitswerts setzt die vorherige Datenverarbeitung durch die Auskunftei voraus.
Die Verarbeitung dient darüber hinaus, der objektiven Einschätzung der Bonität des potentiellen Vertragspartners. Anderenfalls wäre die Kreditwirtschaft allein auf die eigenen Angaben potentieller Kreditnehmer angewiesen."