Die schriftlichen Entscheidungsgründe zum Urteil des LG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com download lg-hamburg.urteil-24-04-2012-312-o-715-11-schleichwerbung-der-arag.pdf _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.04.2012 - Az.: 312 O 715/11) in Sachen Online-Schleichwerbung der ARAG liegen nunmehr vor.
In einem bereits älteren Posting im RSV-Blog, bei dem es um die kritische Auseinandersetzung mit dem Regulierungsverhalten des Rechtsschutzversicherers ARAG ging, tauchte ein merkwürdiges Posting von einem User mit angeblichem Namen "Ralf" auf:
"Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne."
Das war dann doch ein wenig dick aufgetragen und fiel auf. Die IP-Recherche führte direkt zum Rechtsschutzversicherer ARAG. Die lehnte jede Haftung ab.
Zu Unrecht wie das LG Hamburg nun entschied:
"Es widerspricht jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz aus einen Blogbeitrag, der massiv zugunsten seines Arbeitgebers ist, schaltet und sich dabei rein privat äußert."
Im Zuge der nachfolgenden Recherchen kam übrigens heraus, dass die gleiche IP-Adresse bereits in der Vergangenheit schon einmal eine sehr ähnlich klingende Bewertung der ARAG im RSV-Blog abgegeben hatte.