Einem Schuldner, dem bestimmte Internet-Äußerungen verboten werden, trifft keine Verpflichtung, sämtliche Dritte zu informieren und diese aufzufordern, seine Erklärungen nicht mehr weiter zu verbreiten <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile umfang-der-loeschungspflichten-bei-rechtswidrigen-internet-auesserungen-oberlandesgericht-hamburg-20150218 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 18.02.2015 - Az.: 7 W 24/15).
Die Schuldner 2.) und 3.) waren angestellte Redakteure bei der Schuldnerin 1.) und hatten für den Internetauftritt der Tageszeitung einen entsprechenden Beitrag verfasst. Dieser Text wurde durch eine einstweilige Verfügung verboten. Der besagte Artikel befand sich nach dem Verbot jedoch auf der Online-Webseite einer anderen Tageszeitung.
Der Gläubiger sah darin einen Verstoß gegen die gerichtliche Verfügung und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Dies lehnte das OLG Hamburg ab. Die Schuldner zu 2.) und 3.) hätten die Äußerungen nicht erneut verbreitet.
Grundsätzlich sei mit der Rechtsprechung des BGH anzunehmen, dass der Schuldner nicht nur seine eigene Webseite löschen müsse, sondern zudem verpflichtet sei, alles im Rahmen des ihm Möglichen zu unternehmen, um die rechtswidrigen Inhalte wieder aus dem Internet zu entfernen. Deswegen sei der Schuldner, der einen Beitrag einem Dritten zum Zweck der Veröffentlichung überlassen habe, verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen auf diese Stellen einzuwirken, den Beitrag von dessen Internetauftritt zu löschen.
Im vorliegenden Fall scheitere der Anspruch aber an der möglichen Durchsetzbarkeit für die Schuldner 2.) und 3.). Denn beide hätten für ihren Arbeitgeber, den Schuldner 1.), im Rahmen ihrer Arbeitsvertrages die Texte verfasst. Es sei somit davon auszugehen, dass beide Redakteure ihre ausschließlichen Nutzungsrechte dem Schuldner 1.) eingeräumt hätten, so dass ihnen keinerlei Handhabe mehr über die Texte zustehe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine weitere Entscheidung, die zeigt, wie wichtig ist es, bei gerichtlichen Verboten (und außergerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärungen) auch die Veröffentlichungen auf anderen Webseiten (u.a. Google Cache, Wayback Machine) im Auge zu haben.
Auch wenn die Richter im vorliegenden Fall eine Verletzung ablehnen, so statuieren sie in den Entscheidungsgründen gleichwohl eine weitreichende Handlungspflicht des Schuldners.