Makler müssen bei einer Immobilien-Anzeige die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) nicht berücksichtigen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Gießen, Urt. v. 11.09.2015 - Az.: 8 O 7/15).
Der verklagte Makler hatte für seinen Kunden eine Immobilien-Anzeige geschaltet, jedoch keine Angaben zum Energieausweis gemacht.
Die Klägerin sah dies als Verletzung des <link http: www.gesetze-im-internet.de enev_2007 __16a.html _blank external-link-new-window>§ 16 a EnEV und somit als Wettbewerbsverstoß an.
Das Gericht teilte diese Bewertung nicht, sondern wies die Klage ab.
Der Wortlaut der Norm sei eindeutig und erfasse grundsätzlich nur den Verkäufer und Vermieter. Makler würden hiervon nicht berührt. Hätte der Gesetzgeber auch weitere Personenkreise (wie z.B. Makler) mit erfassen wollen, hätte er diese namentlich erwähnen müssen.
Es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, so das Gericht, den Anwendungsbereich einer Norm über ihren Wortlaut hinaus zu Lasten Dritter durch Auslegung zu erweitern, auch wenn dies aus Gründen der Praktikabilität wünschenswert erscheinen möge.
Das LG Bielefeld <link http: www.online-und-recht.de urteile makler-muss-in-angebot-nicht-pflichtangaben-nach-energieeinsparungsverordnung-enev-angeben-landgericht-bielefeld-20151006 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.10.2015 - Az.: 12 O 60/15) teilt diese Ansicht und lehnt eine Makler-Haftung aus den gleichen Gründen ebenfalls ab. Das LG Tübingen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.10.2015 - Az.: 20 O 60/15) hingegen sieht ihn in der Verantwortlichkeit.