Auch Makler müssen in Immobilien-Anzeigen die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) machen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Tübingen, Urt. v. 19.10.2015 - Az.: 20 O 60/15).
Der verklagte Makler hatte für einen Kunden eine Immobilien-Anzeige geschaltet, dabei jedoch nicht die Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes angegeben.
Das Gericht stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein. Zwar erwähne <link http: www.gesetze-im-internet.de enev_2007 __16a.html _blank external-link-new-window>§ 16 a EnEV den Makler nicht, sondern verpflichtete vom Wortlaut her nur den Verkäufer oder Vermieter.
Jedoch erfasse die Vorschrift auch Makler, so das LG Tübingen, da andernfalls die gesetzlichen Vorschriften leicht umgangen werden könnten.