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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Marions Kochbuch - Schadensersatz iHv. 180,- EUR pro Bild

Das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile fiktive-lizenzgebuehr-fuer-internetnutzung-von-fotos-5-u-8-08-oberlandesgericht-hamburg-20090902.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.09.2009 - Az.: 5 U 8/08) hat entschieden, dass dem Fotografen von Marions Kochbuch für die unverlangte Fotonutzung im Internet ein Schadensersatzanspruch iHv. 180,- EUR pro Bild zusteht.

In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es primär um die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes. Der Kläger verlangte in Anlehnung an die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) einen Betrag von 390,- EUR pro Foto. Die Beklagte hingegen wollte lediglich knapp 30,- EUR für jedes Bild zahlen.

Das Gericht bestimmte den Schadensersatz auf 180,- EUR pro Bild.

Die MFM-Tarife seien allenfalls ein Orientierungsmaßstab, so die Richter. Denn hierbei handle es sich um einseitige Branchenempfehlungen der Fotografen. Auch seien die klägerisch verlangten 390,- EUR nach den MFM-Empfehlungen für eine Nutzung zu Werbezwecken vorgesehen. Dies sei aber nicht mit einer Nutzung der Bilder in einem Online-Portal für Kochrezepte - wie die Beklagte sie eingesetzt habe - vergleichbar.

Die Richter zogen vielmehr Vereinbarungen der Parteien aus einem früheren gerichtlichen Vergleich heran und kamen daher auf eine Summe von 180,- EUR pro Foto.

Ein Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung sei hingegen nicht zu zahlen, so die Richter. Insbesondere deswegen nicht, weil der Kläger in der Vergangenheit einer Veröffentlichung seiner Fotos ohne Urheberbenennung gegen eine pauschale Vergütung  zugestimmt habe, so dass ein schwerwiegender Eingriff in sein Urheberpersönlichkeitsrecht nicht ersichtlich sei.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des OLG Hamburg erging zeitlich vor der Grundlagen-Entscheidung des BGH zu "Marions Kochbuch" <link record:tt_news:4527>(BGH, Urt. v. 12.11.2009 - Az.: I ZR 166/07).

Die BGH-Richter haben die Haftung eines Online-Portals (hier: chefkoch.de) bejaht und zudem einen Schadensersatzanspruch zugesprochen. Da die gerichtlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, sondern nur eine Pressemitteilung, gilt es abzuwarten, in welchem Umfang und in welcher Höhe eine Erstattung als begründet angesehen wurde.

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