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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Markeninhaber hat keinen Auskunftsanspruch gegen Google Ads auf Anzahl der Klicks und der gezahlten Preise

Schaltet ein Dritter Google Ads -Werbung und verletzt damit Kennzeichenrechte, hat der Markeninhaber gegen Google  nur einen Anspruch auf Auskunft, ab wann die Anzeige beauftragt wurde. Google  muss hingegen nicht mitteilen, wie viele Klicks diese Anzeige generierte und welche Preise der Besteller für die Buchung bezahlte (KG Berlin, Urt. v. 13.07.2021 - Az.: 5 U 87/19).

Die Klägerin war Markeninhaberin und stellte fest, dass ein Dritter unter Verletzung ihrer Kennzeichenrechte Google Ads - Werbung geschaltet hatte. Sie verlangte daraufhin von Google  Auskunft über den Zeitpunkt der Annoncen-Schaltung, die Anzahl der generierten Klicks und welche Entgelte der Inserent gezahlt hatte.

Das KG Berlin entschied, dass die Markeninhaberin nur auf ersteres einen Anspruch hat. Das Unternehmen aus Mountain View sei hingegen nicht verpflichtet, auch die Anzahl der Klicks und die bezahlten Entgelte preiszugeben.

Anspruchsgrundlage sei hierbei § 19 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG:

§ 19 Auskunftsanspruch
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
(...)
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2  die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

Der Zeitpunkt der Ads-Schaltung falle unproblematisch unter diese Regelung, da der Zeitpunkt der Schaltung eine Information zum Vertriebsweg iSd. § 19 Abs. 1  MarkenG sei.

Hinsichtlich der Klicks und der Entgelte hingegen sei das Begehren unbegründet, so die Richter weiter.

Hinsichtlich der Klicks heißt es in den Entscheidungsgründen:

"Die begehrten Angabn werden nicht von § 19 Abs. 1 MarkenG umfasst. Bei der Anzahl der Klicks geht es insbesondere nicht um die Frage, ob und ab wann der "Vertriebsweg" zur Verfügung stand. (...)

Auch § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG erstreckt sich nicht auf die begehrten Angaben. Nach dieser Vorschrift hat der zur Auskunft Verpflichtete Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren. Die Anzahl der Klicks wird von keinem dieser Merkmale erfasst. (...)

Ferner greift § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG nicht ein. Hiernach sind Angaben zu machen über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden. (...)

Es überzeugt auch nicht, die Anzahl der Klicks als "Menge der (...) ausgelieferten Waren" zu begreifen. Der Wortsinn der Regelung würde hierdurch überschritten. Die Vorschrift nimmt insoweit allein auf "Waren" Bezug; um diese geht es hier nicht."

Und hinsichtlich der Preise führt das Gericht aus:

"Bei den "Preisen", die der Verletzer an die Beklagte als Entgelt für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen "bezahlt" hat, handelt es sich um keinen Umstand, der von § 19 Abs. 1 MarkenG erfasst wird. (...)

Auch geht es insoweit nicht um einen "Namen" oder eine "Anschrift" i. S. von § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG. (...)

Schließlich liegt auch kein Fall des § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor. Nach dieser Vorschrift hat der Verpflichtete Angaben zu machen über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden. Daran fehlt es hier.

Bei den "Dienstleistungen" im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich nicht um diejenigen Dienstleistungen, die der Verletzer für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt hat (...)), sondern um die widerrechtlich gekennzeichneten Dienstleistungen (...). "

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