Eine verspätete DSGVO-Auskunft begründet einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO iHv. 10.000,- EUR (ArbG Oldenburg, Urt. v. 09.02.2023 - Az.: 3 Ca 150/21).
Es ging im vorliegenden Fall um eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung. Außergerichtlich verlangte der Kläger Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Sein Arbeitgeber kam dieser Aufforderung erst im Laufe des Gerichtsprozesses, also nach 2 Jahren, nach.
Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz für die Verspätung.
Das Gericht sprach ihm einen Ausgleich iHv. 10.000,- EUR zu:
"Der Kläger macht immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500,00 € für jeden Monat wegen der Nichterfüllung seines auf Art. 15 Abs. 1 HS 2, Abs. 2 DSGVO gestützten Auskunftsverlangens geltend ohne näher darzulegen, worin genau der ihm entstandene immaterielle Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO liegen soll. (...)
Das Bundesarbeitsgericht hat sich (...) in seiner Entscheidung vom 05.05.2022 (2 AZR 363/21) dahingehend geäußert, dass zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, dass dem Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO Präventionscharakter und eine Abschreckungsfunktion zukomme (BAG, Urt. v. 05.05.2022 – 2 AZR 363/21 Rn. 23).
Die Kammer hält dies für überzeugend und schließt sich den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts an."
Und weiter:
"Zwar ist das BAG in der Entscheidung vom 05.05.2022 davon ausgegangen, dass die vom Berufungsgericht mit 1.000,00 € festgesetzte Schadenshöhe mit 1.000,00 € hinreichende abschreckende Wirkung habe. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in Randnummer 20 jedoch mit der relativ geringen Bedeutung der Beeinträchtigung der Klägerin durch die nicht vollständige Erfüllung ihres Auskunftsanspruchs begründet, da es der Klägerin maßgeblich um Arbeitsaufzeichnungen gegangen sei. Der Klägerin sei es maßgeblich nicht um Auskunft über ihre übrigen bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten gegangen.
Letzteres hat jedoch der Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger verlangt Auskunft über sämtliche seiner bei der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie Auskunft zu den sich aus Artikel 15 Abs. 1 HS 2, Abs. 2 DSGVO ergebenden Informationen. Das Auskunftsinteresse des Klägers übersteigt dasjenige der Klägerin in dem dem Bundesarbeitsgericht zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalt in bedeutendem Maße, weshalb die Kammer Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.000,00 € im Hinblick auf die erforderliche Abschreckungsfunktion des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO für deutlich zu gering erachtet hat.
Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes hat die Kammer berücksichtigt, dass die Beklagte erstmals durch Übersendung des Anlagenkonvolutes am 05.02.2023 den Versuch unternommen hat, ihren Auskunftsverpflichtungen nach Artikel 15 Abs. 1 HS 2, Abs. 2 DSGVO nachzukommen. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte über ganze 20 Monate hinweg die sie treffende Auskunftspflicht nicht erfüllt, weshalb die Kammer den vom Kläger in Ansatz gebrachten Schaden in Höhe von 500,00 € pro Monat für nicht unangemessen erachtet hat."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des ArbG Oldenburg ist hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes für eine verspätete DSGVO-Auskunft ein absoluter Ausreißer nach oben.