Nach Meinung des OLG Dresden (Urt. v. 19.02.2013 - Az.: 14 U 1810/12) ist es wettbewerbswidrig, mit der Aussage "VorratsGmbH ab 1450 EUR" mittels AdWords-Anzeigen zu werben.
Die Beklagte bot Vorrats-GmbH zu einem Preis ab 1.450,- EUR an. Zusätzlich musste der Erwerber das Stammkapital iHv. 25.000,- EUR entrichten. Mittels AdWords warb sie mit der Aussage "VorratsGmbH ab 1450 EUR". Auf ihrer Internetseite hieß es dazu:
"Der Weg zu Ihrer neu gegründeten GmbH „Vorrats-GmbH“ mit einem voll eingezahlten Stammkapital von 25.000,- €. Zusätzlich ist ein Agio von 1.450,- € ... zu entrichten, das dem Aufwand für die Übertragung der Gesellschaft an Sie entspricht."
Wegen beider Aussagen mahnte die Klägerin ab und verlangte die Erstattung der angefallenen Abmahnkosten.
Das OLG Dresden gab der Klägerin nur zum Teil Recht.
Die AdWords-Anzeige sei irreführend und verstoße somit gegen geltendes Wettbewerbsrecht, so die Richter. Der Text suggeriere nämlich, dass der Kaufpreis insgesamt nur 1.450,- EUR betrage. In Wahrheit sei jedoch zusätzlich immer das Stammkapital iHv. 25.000,- EUR zu überweisen.
Es handle sich auch um keine erkennbar unvollständige Kurzangabe, sondern um eine eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass bestehe.
Anders hingegen sei der Text auf der Homepage der Beklagten zu werten. Insbesondere durch das Wort "zusätzlich" werde deutlich, dass neben dem eigentlichen Kaufpreis auch noch das Stammkapital zu entrichten sei. Daher werde hier der Verbraucher nicht in die Irre geführt, so dass eine Wettbewerbsverletzung zu verneinen sei.