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Kategorie: Wirtschaftsrecht

BayOblG: Äußerung "Seids ihr no ganz dicht?" ggü. Polizisten u.U. straffreie Meinungsäußerung

Negative Aussagen gegenüber der Polizei sind dann als zulässige Meinungsäußerung geschützt, wenn sie generelle Kritik betreffen.

Die Äußerung "Seids ihr no ganz dicht?" und das Zeigen des sogenannten “Scheibenwischer” ggü. Polizisten kann eine straflose Meinungsäußerung darstellen (BayOblG, Beschl. v 14.10.2024 - Az.: 206 StRR 343/24).

Der Angeklagte wurde verurteilt, weil er vor seinem Wohnhaus Polizisten mit den Worten

"seids ihr no ganz dicht?" 

beschimpfte und die sogenannten “Scheibenwischer”-Geste machte. 

In beiden Vorinstanzen wurde er wegen Beleidigung verurteilt.

Er legte Revision beim BayOblG ein und bekam Recht, d.h. die Verurteilung wurde aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.

Das BayOblG betonte die Bedeutung der richtigen Auslegung von Äußerungen, insbesondere in mehrdeutigen Fällen.

Bei Äußerungen gegenüber Polizeibeamten müsse geprüft werden, ob sie als allgemeine Kritik an der Polizei verstanden werden könnten und damit von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Oder ob gezielt eine einzelne Person gemeint sei, die herabgesetzt werde.

Im vorliegenden Fall werteten die Richter die Äußerung des Angeklagten als allgemeine Unmutsäußerung über die polizeilichen Maßnahmen an sich. 

Das Recht auf freie Meinungsäußerung erlaube es den Bürgern, sich kritisch zu staatlichen Maßnahmen zu äußern, auch wenn die Polizei korrekt gehandelt habe:

"Es ist nach diesen konkreten Umständen eine Deutung möglich und nicht fernliegend, dass er (entsprechend seiner Einlassung) seinen allgemeinen Unmut über das polizeiliche Vorgehen als solches zum Ausdruck bringen, nicht aber konkrete Beamte verächtlich machen wollte. Dies gilt unabhängig von der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen. 

Insoweit ist zu bedenken, dass es mit der Bedeutung der Meinungsfreiheit nicht vereinbar ist, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme des Beamten rechtmäßig oder rechtswidrig ist (…). Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen  Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (…)."

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