Ein Amazon-Händler haftet für die wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon (OLG Hamm, Az.: I-4 U 154/14).
Das LG Arnsberg hatte in der 1. Instanz den Anspruch noch abgelehnt, vgl. dazu unsere <link http: www.dr-bahr.com news amazon-haendler-haftet-nicht-fuer-wettbewerbsverstoesse-von-amazon-hier-wettbewerbswidrige-weitere.html _blank external-link-new-window>News v. 04.11.2014.
Ein Händler bot auf Amazon einen Sonnenschirm an. Im Rahmen des Angebots wurde auch die übliche Amazon-Weiterempfehlungsfunktion angezeigt. Verwendete der User dieses Tool, erhielt der angeschriebene Dritte eine ungewollte Werbe-Mail. Wurde das dort beworbene Produkt angeklickt, wurde der User auf das Amazon-Angebot des Händlers geführt. Bei unterschiedlichen Tests über mehrere Monate hinweg wurde stets nur die konkrete Webseite des Händlers beworben, nie die Webseite eines anderen Amazon-Verkäufers.
Unsere Mandantin, eine Mitbewerberin, hielt dies für rechtswidrig, da trotz Kenntnis der wettbewerbswidrigen Weiterempfehlungsfunktion der Händler keine weiteren Handlungen ergriffen hatte.
Im Rahmen der Berufung hat nun das OLG Hamm sich klar positioniert und mitgeteilt, dass der Berufung vollumfänglich stattzugeben ist.
Die Hammer Richter bejahen uneingeschränkt eine Haftung des Händlers für die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon. Suche sich ein Online-Händler eine bestimmte Verkaufsplattform aus, müsse er auch dafür sorgen, dass diese rechtmäßig agiere. Ein bloßer Verweis auf das Handeln von Amazon genüge zur eigenen Entlasung nicht. Dies gelte auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Händler behauptet, faktisch keine Einwirkungsmöglichkeit zu besitzen.
Die Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon sei rechtswidrig, da nach den vom BGH in der "Empfehlungs-E-Mail"-Entscheidung <link http: www.dr-bahr.com news e-mail-weiterempfehlungsfunktion-auf-webseite-ist-unerlaubte-werbung.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.09.2013 - Az.: I ZR 208/12) aufgestellten Grundsätzen eine unlautere Werbung vorliege.
Auch hinsichtlich des zweiten Antrages gaben die Richter unserer Mandantin uneingeschränkt Recht: Es sei unerheblich, ob im Rahmen einer Werbung für ein Gesamtprodukt (hier: Sonenschirm inklusive Ständer) die fehlende Ware (hier: Beton-Platten) nur wenige Euro betrage. Denn ohne Beton-Platten sei ein Sonnenschirm nicht funktionstüchtig. Dem Verbraucher sei daher daran gelegen, ein sofort funktionstüchtiges Gesamtprodukt zu erwerben und nicht ein solches, bei dem er mühsam mehrere Gegenstände zusätzlich erwerben müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um sperrige Produkte handle und der Verbraucher nicht über ein eigenes Auto verfüge und somit auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sei. Durch die fehlerhafte Abbildung werde der Verbraucher getäuscht, so dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliege.
Nach diesen ausführlichen gerichtlichen Hinweisen des OLG Hamm hat die Beklagte, um weitere Gebühren zu sparen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die vollständige Kostenübernahme erklärt. Der Rechtsstreit wurde daraufhin von beiden Parteien für erledigt erklärt. Es existieren daher keine schriftlichen gerichtlichen Entscheidungsgründe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das OLG Hamm schließt sich mit dieser Wertung nahtlos der Meinung des OLG Köln an. Die Dom-Richter hatten in mehreren Verfahren (<link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2014 Az.: 6 U 115/14; <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>OLG Köln, Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13) geurteilt, dass ein Amazon-Händler für die irreführenden UVP-Preise von Amazon in Anspruch genommen werden kann. Inzwischen wurde gegen ein Amazon-Händler auch ein entsprechendes Ordnungsmittel verhängt <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Beschl. v. 04.09.2014 - Az.: 81 O 87/13 SH I).
Sollte Amazon sich auch zukünftig - wie bislang - standhaftig weigern, die bisherige Praxis der Weiterempfehlungsfunktion abzuändern, so kann der einzelne betroffene Online-Händler Amazon auf Regress in Anspruch nehmen, wenn er von einem Wettbewerber verklagt wird.
Die aktuelle Entscheidung dürfte damit über kurz oder lang faktisch das Ende der bisherigen Weiterempfehlungsfunktion auf Amazon bedeuten.