Ein Amazon-Marketplace-Händer haftet für von Amazon begangene Wettbewerbsverstöße <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2014 - Az.: 6 U 115/14).
Bei dem Verkaufsangebot des Marketplace-Händlers auf Amazon wurde ein alter UVP-Preis genannt. Der Beklagte meinte, sie würde dafür nicht haften, da die Angabe von Amazon selbst stammen würde und eingestellt sei.
Das OLG Köln hat hierzu in einem aktuellen Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass es dieser Argumentation nicht folgt, sondern eine eigene Verantwortlichkeit des Händlers sieht. Denn es handle sich - nach außen hin - um ein eigenes Angebot der Beklagten. Die Beklagte könne sich daher auf keine Haftungs-Privilegierung für fremde Inhalte berufen.