Im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens, bei dem um den Verdacht von gefakten Online-Bewertungen zugunsten eines Anwalts geht, ist der Advokat zur näheren Auskunft verpflichtet. Er kann sich nicht auf den Schutz des Anwaltsgeheimnisses berufen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2024 - Az.: I-20 U 91/23).
Beide Parteien des Rechtsstreits waren Rechtsanwälte. Der Kläger warf dem Beklagten vor, online mit vorgetäuschten Online-Bewertungen zu werben.
Der Beklagte zog sich auf pauschales Bestreiten und auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht zurück.
Dies reiche nicht aus. Vielmehr müsse in solchen Fällen der angegriffene Advokat Auskunft geben. Andernfalls hafte er, wie im vorliegenden Fall, auf Unterlassung:
"Der Kläger hat zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es sich bei den streitbefangenen Bewertungen, mit denen der Beklagte geworben und die er sich - wie darzulegen sein wird - zu eigen gemacht hat, um sogenannte Fake¬Bewertungen handelt, da diesen kein Kontakt des Bewertenden mit dem Leistungsangebot des Beklagten vorausgegangen war.
Das pauschale Bestreiten des Beklagten und sein Berufen auf § 2 BORA verfangen nicht.
Die Bewertenden haben sich unter einem bürgerlichen Namen selbst als zumindest mit dem Beklagten bzw. dessen Rechtsanwaltskanzlei in Kontakt stehend bezeichnet, und er hat sich deren Bewertungen durch das Versehen mit einem „Like“ bzw. durch Abgabe von Kommentaren zu eigen gemacht."
Und weiter:
"Um dem vom Kläger erhobenen Vorwurf, es handele sich bei den streitbefangenen Bewertungen um Fake-Bewertungen, substantiiert entgegen zu treten, hätte es ihm deshalb im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast oblegen, konkret dazu vorzutragen, dass Personen mit diesem Namen mit seiner Rechtsanwaltskanzlei oder ihm tatsächlich in Kontakt standen oder dass er die Bewertung anderweitig einem konkreten Kontakt/Mandatsverhältnis zuordnen kann.
Dieser Obliegenheit ist er indes trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats mit Beschluss vom 9. November 2023 nicht nachgekommen.
Soweit er allgemein ausführt, ihm sei aufgrund der erlaubten Verwendung von Pseudonymen auf Facebook oder aufgrund der Beschäftigung mehrerer Berufsträger in seiner Rechtsanwaltskanzlei eine Zuordnung nicht möglich bzw. zumutbar, dringt er damit nicht durch.
Abgesehen davon, dass der Beklagte pauschal bloß allgemeine und lediglich mögliche Szenarien aufzeigt, ohne - wie es erforderlich gewesen wäre - einen konkreten Bezug zum Streitfall herzustellen, treffen ihn im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast durchaus gewisse Nachforschungspflichten.
Folglich hätte er notfalls bei seinen anderen Kanzleibeschäftigten bzw. Berufsträgern nachfragen muss, ob es den Bewertenden zuordenbare Kontakte gibt oder nicht. Entsprechende, ohne weiteres zumutbare Nachforschungen hat der Beklagte offenbar nicht angestellt, was zu seinen Lasten geht."