Trotz der mehrfachen EuGH-Entscheidungen, dass fremde Markennamen als Keywords bei Google AdWords nur im Falle einer sogenannten Zuordnungsverwirrung eine Rechtsverletzung darstellen, hat jüngst das OLG Braunschweig <link http: www.online-und-recht.de urteile markenrechtsverletzungen-durch-google-adwords-anzeigen-2-u-113-08-oberlandesgericht-braunschweig-20101124.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 2 U 113/08) eine Markenverletzung bejaht.
Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH ist die Verwendung fremder Markennamen als Keywords bei Google AdWords nur noch dann ein Rechtsverstoß, wenn für den Betrachter eine sogenannte Zuordnungsverwirrung eintritt. Vgl. dazu das <link news interview-mit-ra-dr-bahr-zur-neuen-google-adwords-richtlinie.html _blank external-link-new-window>Interview mit RA Dr. Bahr und den Website Boosting-Aufsatz von RA Dr. Bahr <link download bahr-freiwild-adwords-neue-markenrichtlinie.pdf _blank external-link-new-window>"Freiwild AdWords: Zukünftig rechtlich alles erlaubt?".
Geschaltet hatte die Beklagte nachfolgende Anzeige:
Pralinen, Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente
Geniessen und schenken
www.(...).de
Die OLG-Richter begründete ihre Ansicht damit, dass trotz der EuGH-Rechtsprechung eine Markenverletzung vorliege. Die gesamte Anzeige der Beklagten erwecke nur einen unbestimmten Eindruck. Es sei nicht klar zu erkennen, wer die Anzeige tatsächlich geschaltet habe.
Vor Buchung der AdWords mit der Option "weitgehend passende Keywords" habe die Pflicht bestanden, sich zu informieren, welche Suchbegriffe angezeigt werden würden. So hätte sie erkennen können, dass die von der Klägerin geschützte Marke verletzt werde.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des OLG Braunschweig steht im klaren Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH und des BGH.
Die Anforderungen, die die Richter hier aufstellen, überdehnen eindeutig das Maß des Zumutbaren. Sollte das Verfahren vor den BGH gelangen, so ist daher damit zu rechnen, dass die Karlsruher RIchter die Entscheidung aufheben werden.