Cloudflare haftet als Content Delivery Network (CDN) für fremde Urheberrechtsverletzungen (OLG Köln, Urt. v. 03.11.2023 - Az.: 6 U 149/22).
Eine fremde Webseite verletzte die Urheberrechte an unterschiedlichen Musikstücken. Cloudflare stellte für diese Page sowohl die Dienste eines CDN als auch eine DNS-Resolvers auf. Nun stellte sich die Frage, ob das bekannte US-Unternehmen für die Verstöße mitverantwortlich gemacht werden könne.
1. Cloudflare als CDN-Anbieter:
Hier bejahte das OLG Köln eine Haftung, weil Cloudflare sogar als Mittäterin agiere:
"Der Nameserver der Beklagten und das (…) CDN spielen für das Zugänglichmachen der rechtsverletzenden Inhalte eine „zentrale Rolle“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, weil die Beklagte als technische Inhaltelieferantin („Content-Delivery…“) unmittelbar kausal tätig wird (…). Solange das Vertragsverhältnis zwischen dem Webseitenbetreiber (…) und der Beklagten bestand, war ein Zugriff auf die Links, über die wiederum der urheberrechtswidrige Inhalt abgerufen werden konnte, ausschließlich über das CDN der Beklagten möglich. (…)
Unter Berücksichtigung des spezifischen Kontextes ist es angemessen, für die Beurteilung der Vorsätzlichkeit auf die Verkehrspflichten eines Hostproviders abzustellen und nicht auf die Verkehrspflichten, die der BGH für den lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelnden Accessprovider entwickelt hat."
2. Cloudflare als DNS-Resolver:
Anders als bei den CDN-Dienstleistungen hafte Cloudflare hier weder als Täter noch als Mitstörer, da dem Unternehmen entsprechende Haftungsprivilegien zugutekämen.
"Nach diesen Maßstäben scheidet eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für den DNS-Resolver schon im Ansatz aus.
Der DNS-Resolver der Beklagten spielt nach dem spezifischen Kontext keine „zentrale Rolle“ dafür, dass das streitbefangene Musikalbum in Internet frei geteilt werden konnte. Für das Auffinden der IP-Adresse über den Domainnamen war die Nutzung des DNS-Resolvers der Beklagten weder erforderlich, noch erleichtert dieser den Zugang. Eine Auflösung des Domainnamens in die IP-Adresse konnte ebenso einfach über jeden anderen DNS-Resolver erfolgen.
Der öffentliche DNS-Resolver 1.1.1.1 der Beklagten ist nur einer von vielen frei zugänglichen DNS-Resolvern, von denen der bekannteste und am meisten genutzte der Google Public DNS-Resolver 8.8.8.8 ist. Der DNS-Resolver der Beklagten hatte daher für die Zugänglichkeit des rechtsverletzenden Inhalts der streitbefangenen Domain keine nennenswerte Relevanz."
Und weiter:
"Im Übrigen kann sich die Beklagte bezüglich des DNS-Resolvers, der als Schnittstelle zwischen Nutzer und Nameservern der reinen Zugangsvermittlung dient und insoweit nur Informationen durchleitet, auf die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 TMG berufen.
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Sofern die Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG."