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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Finanzdienstleister Naga darf wichtige Informationen zu Anlagestrategien online nicht verstecken

Es ist irreführend, wenn online durch eine Fehlermeldung der Eindruck erweckt wird, dass wichtige Informationen nicht abrufbar sind, obwohl diese Daten in Wirklichkeit nur registrierten Benutzern zur Verfügung stehen.

Der Finanzdienstleister The Naga Group darf wichtige Informationen zu einer Anlagestrategie nicht online verstecken (LG Hamburg, Urt. v. 04.02.2025 - Az.: 406 HKO 46/24).

Beklagte war die Naga Group AG, ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Es ging um ihre Website, auf der Anleger fremde Strategien kopieren konnten (sog. “Autokopieren”).

Die klägerische Verbraucherzentrale beanstandete, dass unter dem Reiter “Stats” wichtige Informationen über die Trading-Strategien nicht angezeigt wurden. Stattdessen erschien eine Fehlermeldung, die den Nutzer im Unklaren darüber ließ, dass diese Informationen nur registrierten Kunden zur Verfügung standen. 

Die Klägerin beanstandete dies als irreführend. Da die Beklagte in der Vergangenheit eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, machten die Verbraucherschützer eine Vertragsstrafe iHv. 6.000,- EUR geltend.

Das LG Hamburg bejahte einen Verstoß, setzte die Höhe der Vertragsstrafe aber nur mit 4.000,- EUR an.

Die Gestaltung der Fehlermeldung erwecke beim Kunden den Eindruck, es handele sich um einen technischen Defekt. Tatsächlich waren die Informationen aber nur für registrierte Nutzer zugänglich:

"Mit der streitgegenständlichen Fehlermeldung wurden den Nutzern durchaus relevante Informationen für deren geschäftliche Entscheidung vorenthalten, und zwar entweder die fraglichen Statistiken oder zumindest die Information, dass diese nur registrierten Nutzern zugänglich sind (…). Ob diese Informationen wesentlich im Sinne von §§ 5a, b UWG sind, bedarf hier keiner Entscheidung. 

Denn außerdem beinhaltet die Fehlermeldung jedenfalls eine Irreführung durch Vortäuschung eines Fehlers, obwohl die Statistiken nur registrierten Nutzern zugänglich sind, die fehlende Zugänglichkeit der Statistiken für nicht registrierte Nutzer also gerade kein Fehler ist. 

Diese Fehlermeldung kann den Nutzer entsprechend der mit ihr verbundenen Aufforderung veranlassen, den Kundendienst der Internetseite zu kontaktieren, was als eine irrtumsbedingte geschäftliche Entscheidung anzusehen ist. Geschäftliche Entscheidungen sind nicht lediglich Entscheidungen über den Emerb einer Ware oder Dienstleistung, sondern auch diesen direkt vorgelagerte Entscheidungen, wozu auch eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter bspw. über dessen Kundendienst gehört."

Hinsichtlich der Höhe sah das Gericht jedoch nur einen Betrag iHv. 4.000,- EUR für angemessen an:

"Diese Vertragsstrafe hat der Kläger auf 6.000,00 € festgesetzt. Dieser Anspruch steht dem Kläger nach § 315 Abs. 3 BGB jedoch nur in Höhe von 4.000,00 € zu. Nach 5 315 Abs. 3 BGB ist die getroffene Bestimmung bei einer nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe für den Schuldner nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. (…)

Für die Voraussetzungen der Billigkeit der Leistungsbestimmung trifft den Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast (…). 

Hierzu hat die Klägerseite im Wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei der Beklagten um ein finanzstarkes Unternehmen handelt, was in der Tat eine gewisse Höhe der Vertragsstrafe erfordert, um die Beklagte zur Beachtung der Unterlassungsverpflichtung ausreichend zu motivieren. Eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Zuwiderhandlung lässt sich vorliegend nicht feststellen (…). Dass hierin ein absichtliches Verhalten mit dem Ziel der Umgehung der Unterlassungsverpflichtung liegt, lässt sich nicht feststellen und liegt auch deshalb jedenfalls nicht nahe, da die streitgegenständlichen Fehlermeldungen der Beklagten keineswegs ausschließlich Vorteile bringen. 

Zwar werden sie den einen oder anderen Nutzer veranlassen, in Kontakt mit dem Kundendienst der Beklagten zu treten. Auf der anderen Seite werfen Fehlermeldungen ersichtlich ein schlechtes Licht auf den Anbieter von lnternetdienstleistungen, bei denen derartige Fehlermeldungen erscheinen. 

Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die von Klägerseite festgesetzte Vertragsstrafe von 6.000,00 € als unbillig. Unter Abwägung aller für und gegen die Beklagte sprechenden Umstände, insbesondere auch der recht kurzfristigen Wiederholung des verbotenen Verhaltens, erscheint der Kammer ein Betrag von 4.000,00 € als erforderlich, aber auch ausreichend, um die Beklagte zur hinreichend sorgfältigen Beachtung der eingegangenen Verpflichtung zu bewegen."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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