Wer einen fremden RSS-Feed auf seiner Webseite einbindet und dabei auch fremde Fotos übernimmt, begeht eine Urheberrechtsverletzung <link http: www.online-und-recht.de urteile haftung-fue-fotos-in-eingebundenen-rss-feed-15-o-103-11-landgericht-berlin-20110315.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Beschl. v. 15.03.2011 - Az.: 15 O 103/11).
Der Beklagte hatte einen fremden RSS-Feed in seine Homepage integriert und dabei auch ein Foto übernommen. Der betroffene Fotograf sah hierin eine Urheberrechtsverletzung.
Zu Recht wie das Berliner Gericht nun entschied.
Es liege ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz vor. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass der durchschnittliche Surfer erkennen könne, dass es sich um Beiträge des klägerischen Fotografen handle.
Die Einbindung des Feeds beruhe auf einer eigenen Entscheidung des Beklagten. Damit er sich fremde Inhalte zu eigen gemacht und unerlaubt das rechtliche geschützte Werk veröffentlicht.
Identisch hat das AG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile urheberrechtsverletzung-durch-einbinden-eines-rss-feeds-auf-eigener-webseite-36a-c-375-09-amtsgericht-hamburg-20100927.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.09.2010 - Az.: 36A C 375/09) entschieden, das ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung bejahte. Siehe dazu auch unseren Law-Podcast <link http: www.law-podcasting.de haftung-fuer-rechtswidrige-rss-feed _blank external-link-new-window>"Haftung für rechtswidrige RSS-Feeds".