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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Fritz!Box mit ausgetauschter Firmware verletzt Rechte von AVM

Wer bei alten Fritz!Boxen ungefragt die Firmware austauscht und die Ware zum Kauf anbietet, verletzt damit die Rechte des Herstellers AVM  (LG München I, Urt. v. 09.04.2020 - Az.: 17 HK O 1703/20).

Der Online-Händler Woog  kaufte Zehntausende der Fritzbox 6490 Cable, die der Hersteller AVM  dem Netzbetreiber Unitymedia  in der Vergangenheit geliefert hatte. Die Geräte wurden zwischenzeitlich von Unitymedia  ausrangiert.

Auf diesen Geräten liefeine besondere Firmware, die bestimmte Einschränkungen gegenüber dem Produkt hatte, das im freien Handel käuflich erworben werden konnte. Woog  erstand nun diese Hardware und tauchte die Firmware auf, um die Fritz!Boxen  dann günstig im Markt anzubieten.

Hiergegen ging der Hersteller AVM gerichtlich vor. 

Das LG München I verurteilte Woog  zur Unterlassung.

Normalerweise durch das Inverkehrbringen der Waren markenrechtlich eine Erschöpfung eingetreten, sodass dem Hersteller keine Ansprüche mehr zustünden.

Im vorliegenden Sachverhalt liege der Fall jedoch anders, da der Zustand der Ware durch die Aufspielung einer neuen Firmware verändert worden sei. In diesen Fällen trete keine Erschöpfung ein:

"Es wurde die installierte Firmware durch eine andere Firmware ersetzt, weshalb von einer Änderung der Eigenart dieser Geräte der Klägerin auszugehen ist, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob hierdurch die Funktion verschlechtert wurde (...).

Es wurde auf eine Eigenschaft der mit der Marke der Antragstellerin gekennzeichneten Geräte eingewirkt. Es wurde deren Verwendungszweck verändert, den die Markeninhaberin beim Inverkehrbringen dieser Geräte vorgesehen hatte, nämlich dass diese nur einen eingeschränkten Leistungsumfang gegenüber den Serienmodellen haben sollten. 

Zu den Merkmalen, auf die sich die Garantiefunktion der Marke der Antragstellerin bezieht, gehört auch der geringere vorgesehene Leistungsumfang. Wenn aber dieser Leistungsumfang entgegen dem, was seitens des Markeninhabers vorgesehen war, wesentlich erhöht wird, reicht dies nach Überzeugung der Kammer aus, um die Erschöpfung nach Art. 15 Abs. 2 MarkenG auszuschließen. Denn die angesprochenen Verkehrskreise erwarten, dass die Funktion und der Verwendungszweck der Geräte nach dem Inverkehrbringen nicht derart von einem Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers verändert worden sind (...)."

Hinzukomme, so das Gericht weiter, dass nicht deutlich darauf hingewiesen werde, dass die Firmware durch einen Dritten und nicht durch AVM aufgespielt worden sei:

"Hinzu kommt, dass, ausgehend von der Bewerbung entsprechend Anlage ASt 9, für die angesprochenen Verkehrskreise (...) die Änderung nicht als solche eines Dritten erkennbar ist, die angesprochenen Verkehrskreise somit den veränderten Zustand der Ware, da auf eine Aufarbeitung durch einen Dritten, insbesondere die Antragsgegnerseite, nicht hingewiesen wird, fälschlich dem Markeninhaber zurechnen (...)."

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