Eine weitere Entscheidung in Sachen Schleichwerbung bei Instagram: Das KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile fehlende-kommerzielle-kennzeichnung-bei-instagram-auftritt-ist-schleichwerbung-kammergericht-berlin-20171011 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 11.10.2017 - Az.: 5 W 221/17) hat entschieden, dass die Kennzeichnung von gesponserten Instagram-Postings mit den Hashtags "#sponsoredby" und "*#ad" nicht ausreichend ist.
Die Beklagte betrieb ein Instagram-Profil und postete dort regelmäßig Beiträge zu Produkten von Markenlabels. In mindestens 15 Fällen setzte sie dabei sprechende Links unmittelbar auf die Internetauftritte der entsprechenden Unternehmen. In zwei Fällen kennzeichnete sie die Beiträge mit den Hashtags "#sponsoredby" und *#ad", in den anderen Fällen unterließ sie jeden weiteren Hinweis.
Die Klägerin sah hierin eine wettbewerbswidrige Schleichwerbung.
Das KG Berlin teilte diese Ansicht und untersagte der Beklagten diese Form der Werbung.
Wie eine geschäftliche Handlung kenntlich zu machen sei, hänge von den Umständen des konkreten Einzelfalls und des verwendeten Kommunikationsmittels ab. Der Hinweis müsse in jedem Fall so deutlich erfolgen, dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers kein Zweifel am Vorliegen eines kommerziellen Zwecks bestehe, so die Richter. Der Werbecharakter müsse auf den ersten Blick hervortreten.
Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. In nur zwei Fällen sei überhaupt eine Kennzeichnung erfolgt, in allen anderen nicht. Aber auch diese Darstellung genüge nicht den Anforderungen, denn aus beiden Hashtags ("#sponsoredby" und "*#ad") werde nicht ersichtlich, dass es sich um finanzierte Beiträge handle.
Das Gericht verweist dabei ausdrücklich auf das Urteil des OLG Celle <link http: www.dr-bahr.com news hashtag-ad-fuer-kennzeichnung-von-gesponsterem-instagram-beitrag-nicht-ausreichend.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.06.2017 - Az.: 13 U 53/16), das ebenfalls den Hinweis "#ad" für nicht ausreichend erachtete.