"Himalaya-Salz" muss weiterhin direkt aus dem Himalaya kommen. Nicht ausreichend ist es, wenn es nur aus der näheren Umgebung (200 km Entfernung) stammt. Auch ein aufklärender Hinweis mit Ortsangabe lässt die Irreführung nicht entfallen (OLG Köln, Urt. v. 08.04.2022 - Az.: 6 U 162/21).
Die Beklagte warb für ihr Salz wie folgt:
"Himalaya
KönigsSalz
aus Pakistan/Punjab"
Das Salz stammte nicht aus dem direkten Himalaya-Hochgebirgsmassiv, sondern nur aus der nähren Umgebung (ca. 200 km Entfernung).
Das OLG Köln stufte dies als irreführend ein:
"Bei dem Begriff „Himalaya Königsalz“ handelt es sich um eine geographische Herkunftsangabe.
Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass sich aus der Angabe „Himalaya-Salz“ – wie die Beklagte meint - mittlerweile eine Gattungsbezeichnung entwickelt habe. Der BGH ist in seiner „Himalaya Salz“-Entscheidung aus 2016 (Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 86/13 – juris) von einer geographischen Herkunftsbezeichnung ausgegangen. Dass sich seitdem das Verkehrsverständnis im Sinne der Beklagten verändert hätte, ist nicht hinreichend dargetan und belegt.
Aus den seitens der Beklagten vorgelegten Internetausdrucken u.a. aus Wikipedia oder von Internetseiten von Einzelhandelsunternehmen wie Rewe bzw. Edeka, lässt sich zwar der Eindruck gewinnen, es handele sich bei Himalaya-Salz (auch) um eine bestimmte Art von Salz in Abgrenzung zu anderen Salzarten wie Fleur de Sel oder Meersalzen. Letztlich steht aber aus Sicht der angesprochenen Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, die in der Bezeichnung „Himalaya-Salz“ oder „Himalaya KönigsSalz“ zum Ausdruck kommende geographische Herkunft für Salze aus dem Himalaya nach wie vor im Vordergrund. Die Existenz etwaiger aufklärender Beiträge zu Himalaya-Salzen deutet gerade darauf hin, dass Verbraucher nach wie vor von einem geographischen Herkunftshinweis ausgehen."
Die zusätzlichen Beschreibungen würden diesen Rechtsverstoß nicht entkräften:
"Dadurch werden sie nicht nur auf die geographische Herkunft aus dem „Himalaya“, sondern zusätzlich und ausdrücklich auch auf die Herkunft aus Punjab in Pakistan hingewiesen. Soweit die Beklagte meint, dadurch einer möglichen Herkunftstäuschung hinreichend entgegengewirkt zu haben, kann dieser Ansicht jedoch nicht beigetreten werden. Denn die Angabe „Himalaya“, in der Verkehrsvorstellung eines Hochgebirgsmassivs, und die Herkunftsangabe „Pakistan/Punjab“ schließen sich nicht aus.
(1) Da das Hochgebirgsmassiv des Himalaya einerseits unstreitig noch bis in den nördlichen Teil von Pakistan/Punjab hineinreicht, und das Salz der Beklagten ebenfalls unstreitig im südlicheren Teil von Punjab abgebaut wird, handelt es sich bei dem streitbefangenen Salz um eine Ware, die objektiv aus der Region stammt, die mit den verwendeten geographischen Herkunftsangaben bezeichnet wird.
(2) Aufgrund der Verwendung der Bezeichnung „Himalaya“ an erster Stelle der Produktbezeichnung wird jedoch das fehlerhafte Verkehrsverständnis hervorgerufen, das Salz werde im Bereich des Hochgebirgsmassivs abgebaut. Diese fehlerhafte Verkehrsvorstellung macht einen klaren, entlokalisierenden Hinweis erforderlich, um der Gefahr einer Herkunftstäuschung vorzubeugen. Die Angabe Pakistan/Punjab ist zur Entlokalisierung nicht geeignet. (...)
(3) Etwas andere mag gelten, wenn der konkrete Ort des Abbaus ausdrücklich benannt wird, etwa Salzgebirge/Salt Range. Auch wenn diese Region den Verbrauchern ebenfalls unbekannt sein dürfte, handelt es sich um die konkrete Bezeichnung des Mittelgebirges, aus dem das Salz tatsächlich stammt, sodass die Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit „Himalaya“ – abhängig von der konkreten Ausgestaltung - geeignet sein könnte, der Fehlvorstellung über die Herkunft aus dem Hochgebirgsmassiv entgegenzuwirken. Jedenfalls könnte der Beklagten eine weitergehendere Aufklärung als Werbende möglicherweise nicht zumutbar sein."