Die Werbung eines Online-Jobportals mit der Aussage “Deutschlands größtes Jobportal für Zahnmedizin” ist irreführend, wenn auf der Seite ausschließlich Stellenangebote aus Drittquellen präsentiert werden (LG Düsseldorf. Urt. v. 15.11.2024 - Az.: 38 O 52/24).
Das verklagte Unternehmen betrieb eine Internetplattform für Stellenangebote im Bereich der Zahnmedizin. Auf der Startseite warb es mit dem Slogan
“Deutschlands größtes Jobportal für Zahnmedizin”.
Tatsächlich enthielt die Seite aber vor allem Stellenangebote, die von der Agentur für Arbeit übernommen wurden. Zahnarztpraxen konnten sich zwar eintragen, viele der angezeigten Praxen waren jedoch nicht direkt an dem Portal beteiligt.
Darin sah das LG Düsseldorf eine wettbewerbswidrige Irreführung.
Die Werbeaussage “Deutschlands größtes Jobportal für Zahnmedizin” erwecke den Eindruck, es handele sich um eine Plattform, auf der Zahnarztpraxen aktiv Stellenangebote einstellen.
Tatsächlich würden aber viele Stellenangebote von der Agentur für Arbeit übernommen, ohne dass die jeweiligen Zahnarztpraxen direkt beteiligt seien.
Dadurch entstehe der falsche Eindruck, dass es sich um eine umfassendere und direktere Plattform handele, als dies tatsächlich der Fall sei.
Der Verbraucher erwarte von einem “Jobportal” typischerweise eine Plattform, auf der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aktiv vernetzen könnten. Dies sei hier aber gerade nicht gegeben:
"Die Bezeichnung der Plattform der Beklagten als „Deutschlands größtes Jobportal für Zahnmedizin“ vermittelt eine unzutreffende Vorstellung. (…)
Der Slogan wird von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs im Ausgangspunkt dahin verstanden werden, dass es sich bei der Plattform der Beklagten um ein Forum handelt, in dem Arbeitgeber und (potentielle) Arbeitnehmer zusammengebracht werden. Das beruht auf den Vorstellungen, die der Verkehr mit dem Begriff „Portal“ im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Stellenanzeigen verbindet. Diese Vorstellungen gehen (…) jedenfalls über den bloßen Nachweis andernorts veröffentlichter Bekanntmachungen hinaus. Portale zielen typischerweise darauf ab, Angehörige verschiedener Nutzergruppen zusammenzubringen und Beziehungen zwischen Mitgliedern dieser Gruppen herzustellen."
Und weiter:
"Die Portalen oder Plattformen eigentümliche Charakteristik (…) weist das Portal der Beklagten jedenfalls teilweise nicht auf.
Die Beklagte zeigt zu einem großen Teil Stellenangebote an, die andernorts veröffentlicht und von der Beklagten lediglich gesammelt wurden.
Damit entspricht das Portal der Beklagten nicht der durch den angegriffenen Slogan aufgebauten Erwartungshaltung."