Entsprechend den Vorgaben des EuGH hat das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile markenrechtsverletzung-durch-google-adwords-nur-bei-verwechslungsgefahr-97-o-55-10-landgericht-berlin-20100922.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.09.2010 - Az.: 97 O 55/10) entschieden, dass die Nutzung fremder Marken als Keywords im Rahmen von Google AdWords nur dann einen Kennzeichenverstoß darstellt, wenn der User bei Betrachten der Anzeige davon ausgehen muss, dass der Werbende und der eigentliche Markeninhaber wirtschaftlich miteinander verflochten sind.
Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH ist die Verwendung fremder Markennamen als Keywords bei Google AdWords nur noch dann ein Rechtsverstoß, wenn für den Betrachter eine sogenannte Zuordnungsverwirrung eintritt. Vgl. dazu das <link news interview-mit-ra-dr-bahr-zur-neuen-google-adwords-richtlinie.html _blank external-link-new-window>Interview mit RA Dr. Bahr und den Website Boosting-Aufsatz von RA Dr. Bahr <link download bahr-freiwild-adwords-neue-markenrichtlinie.pdf _blank external-link-new-window>"Freiwild AdWords: Zukünftig rechtlich alles erlaubt?".
Die deutsche Rechtsprechung tut sich jedoch nach wie vor sehr schwer mit der Umsetzung dieser EuGH-Vorgaben. So hat vor kurzem das OLG Braunschweig <link http: www.online-und-recht.de urteile markenrechtsverletzungen-durch-google-adwords-anzeigen-2-u-113-08-oberlandesgericht-braunschweig-20101124.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 2 U 113/08) eine Markenverletzung bejaht und dies damit begründet, dass eine normale AdWords-Anzeige nur einen unbestimmten Eindruck vermittle und es somit für den User nicht klar zu erkennen sei, wer die Anzeige tatsächlich geschaltet habe. Die Entscheidung des OLG Braunschweig steht im klaren Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH und des BGH.
Das Berliner Landgericht hat im vorliegenden Fall anders entschieden und richtet sich nach den Leitlinien der Europa-Richter. Danach ist eine Zuordnungsverwirrung und somit eine Rechtsverletzung bei einem herkömmlichen AdWords-Inserat nicht gegeben. Der Betrachter werde grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass der Inserent und der Markeninhaber wirtschaftlich verbunden sei. Denn es sei dem User geläufig, dass der Inhalt der Trefferliste ein ganz anderer sei als die Informationen, die mit "Anzeige" überschrieben seien.